Steuererklärung und elektronische Daten: Was darf das Finanzamt bei Abweichungen machen?

Steuererklärung und elektronische Daten: Was darf das Finanzamt bei Abweichungen machen?

Viele Daten des Steuerpflichtigen werden mittlerweile elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Passiert bei der Übernahme dieser Daten ein Fehler, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt den Steuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern darf.

Hintergrund

Der Kläger hatte 2 Arbeitsverhältnisse. Den entsprechenden Arbeitslohn gab er korrekt in seiner handschriftlich ausgefüllten Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch im Einkommensteuerbescheid nur den Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis, da der Sachbearbeiter nicht alle Datenspeicher durchsucht hatte. Der weitere Arbeitslohn tauchte im Steuerbescheid deshalb nicht auf.

Später wollte das Finanzamt den Steuerbescheid ändern. Da dieser bereits bestandskräftig war, machte es eine offenbare Unrichtigkeit geltend.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn die Richter bejahten eine Änderungsbefugnis des Finanzamts und wiesen die Klage ab.

Die Begründung: Die Abweichung zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid war für einen verständigen Dritten ohne weiteres ersichtlich. Der Sachbearbeiter hatte auch keine rechtlichen Erwägungen angestellt und ihm war offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass der Kläger 2 Arbeitsverhältnisse hatte, aus denen er Arbeitslohn bezogen hatte. Somit war er davon ausgegangen, dass durch den Datenabruf alle Lohndaten erfasst worden waren. Deshalb liegt hier ein bloßer Eingabefehler vor.

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hängt nicht von einem Verschulden ab. Dementsprechend steht eine nicht sorgfältige Bearbeitung eines Steuerfalls der Berichtigung nicht entgegen.