Profifußball: Zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern

Profifußball: Zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern

Kernaussage

Bekanntlich ist die Vermittlung von mehr oder minder begabten Profifußballern ein lukratives Geschäft. Für Außenstehende ist das Zustandekommen eines Transfers oft schwer nachvollziehbar. Kein Wunder, denn selbst der Bundesfinanzhof (BFH) hat Schwierigkeiten zu klären, wer hier mit wem ein Geschäft gemacht hat.

Sachverhalt

Der Kläger war ein Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Teil dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes war eine Fußballabteilung, deren Profimannschaft aus angestellten Berufsfußballspielern bestand. Strittig war der Vorsteuerabzug des Vereins aus Rechnungen von Spielervermittlern. Problematisch war, dass ein Teil der Spielervermittler auch gegenüber den vermittelten Spielern vertraglich gebunden war. Das Finanzamt vertrat daher die Ansicht, dass die Spielervermittler nicht dem Verein, sondern den Spielern gegenüber tätig geworden seien. Der Verein habe lediglich deren Zahlungsverpflichtung übernommen. Zur Begründung verwies das Finanzamt u. a. auf die einschlägigen Regelungen der FIFA. Hiernach dürfen Spielervermittler bei einem Transfer nur die Interessen einer Vertragspartei vertreten.

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH müssen besondere Umstände vorliegen, damit der Verein selbst als Auftraggeber der Spielervermittler in Frage kommt. Die bloße Entgegennahme von Spielerangeboten durch den Verein reicht dazu nicht aus. Zudem sieht der BFH gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Spielervermittler auch Leistungen gegenüber den Spielern erbracht haben. Da die Feststellungen des Finanzgerichts insgesamt für ein abschließendes Urteil nicht ausreichten, hat der BFH das Urteil an die Unterinstanz zurückverwiesen.

Konsequenz

Einem Bericht des Magazins Kicker zur Folge, könnte das Urteil Steuernachzahlungen für die Profivereine von ca. 70 Mio. EUR nach sich ziehen. Ebenso sollen staatsanwaltliche Ermittlungen gegen die Vereinsfunktionäre wegen des Verdachts der Untreue drohen. Dies kann, muss aber nicht sein. Der BFH hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der jeweilige Einzelfall zu betrachten ist. Soweit allerdings die Spielervermittler Beraterverträge mit den zu vermittelnden Spielern unterhielten, ist es wahrscheinlich, dass das FG den Vorsteuerabzug teilweise oder ggf. komplett streichen wird. Darüber hinaus betrifft das Urteil nicht nur den Profifußball, sondern alle Arten von Vermittlungen, in denen der Vermittler Vertragsbeziehungen zu beiden Vertragsparteien unterhält.