Prozesskostenhilfebekanntmachung geändert

Die maßgebenden Beträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO vom 19.12.2018, die nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, wurden leicht erhöht. Die nunmehr geltenden Beträge wurden in der 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 vom 21.02.2019 bekanntgemacht und am 27.02.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Sie betragen nun für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 224 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 492 Euro, für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 393 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 373 Euro, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 350 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 284 Euro.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.03.2019