Eine von der Alleingesellschafterin gegenüber einer GmbH für Gesellschafterforderungen abgegebene Rangrücktrittserklärung, die eine Tilgung auch aus dem freien Vermögen zulässt, führt nicht zu einem Passivierungsverbot. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. September 2018 (Az. 10 K 504/15 K,G,F) entschieden.
Der Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Hinsichtlich der aufgelösten Verbindlichkeiten bestehe trotz der Rangrücktrittserklärung in voller Höhe eine Passivierungspflicht. Eine wirtschaftliche Belastung liege zwar in solchen Fällen nicht mehr vor, in denen die Rangrücktrittsvereinbarung auf künftig entstehende Jahresüberschüsse und einem Liquidationsüberschuss beschränkt ist. Insoweit greife das Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG. Im Streitfall bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Verbindlichkeiten daneben auch aus dem freien Vermögen zu bedienen waren. Dies führe dazu, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung gegeben sei. Der Umstand, dass die Klägerin mangels operativer Geschäftstätigkeit zukünftig nicht in der Lage sein werde, weiteres freies Vermögen zu generieren, ändere nichts daran, dass sie rechtlich weiterhin verpflichtet bleibe, die Verbindlichkeiten zu tilgen.
Der Senat hat die Revision (Az. XI R 32/18) zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2018 zum Urteil 10 K 504/15 vom 13.09.2018 (nrkr – BFH-Az.: XI R 32/18)