Rat stimmt öffentlicher länderspezifischer Berichterstattung zu

Die Richtlinie zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung ist quasi verabschiedet. Die EU-Wettbewerbsminister haben am 28.09.2021 dem zuvor mit dem EU-Parlament ausgehandelten Kompromiss formal zugestimmt. Nach der formalen Annahme des Rechtsaktes durch das EU-Parlament (voraussichtlich im November), wird er im EU-Amtsblatt veröffentlicht und muss innerhalb von 18 Monaten von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie wird die Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU abändern und zielt auf die Erhöhung der Transparenz von Unternehmen sowie auf eine verbesserte öffentliche Kontrolle ab.

Zukünftig sind multinationale Unternehmen und unverbundene Unternehmen (Sitz innerhalb oder außerhalb der EU) verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Betrag von 750 Mio. Euro überschritten haben. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist vom obersten Mutterunternehmen über das spätere dieser beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen. Im Falle von Gruppen, die in der EU ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, werden die mittleren und großen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen verpflichtet den Bericht des obersten Mutterunternehmens offenzulegen und zugänglich zu machen.

Eine Ausnahme von der Berichtspflicht besteht, wenn die Umsatzerlöse die festgelegte Schwelle (750 Mio. Euro) über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschreiten. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten, unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen (und deren verbundene Unternehmen) von der Offenlegungspflicht befreien, wenn sie nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaats eine feste Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben. Um eine doppelte Berichterstattung für den Bankensektor zu vermeiden (Berichterstattungspflicht ist bereits durch die Richtlinie 2013/36/EU geregelt), ist er von den Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen.

Um die Transparenz und Verantwortung von Unternehmen z. B. gegenüber Anlegern und der breiten Öffentlichkeit zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, tragen die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines in der EU niedergelassenen obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens gemeinsam Verantwortung für die Erfüllung der Berichtspflichten.

Inhalt des Ertragsteuerberichts

Es ist vorgesehen, dass die in Artikel 48c aufgeführten Angaben (z. B. Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten, Erträge oder Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern) aufgeschlüsselt nach jedem Mitgliedstaat und jedem Steuerhoheitsgebiet, das auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (Anlage I und II) steht, zu machen sind. Angaben für andere Steuerhoheitsgebiete sind auf aggregierter Basis auszuweisen.

Um Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden. Sie sind unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate zu machen. Die EU-Kommission wird dazu Durchführungsrechtsakte festlegen.

Die Richtlinie enthält eine Schutzklausel, die vorsieht, dass Unternehmen die Offenlegung zeitweise aufschieben können, um ihre Marktstellung nicht zu beeinträchtigen. Dieser Aufschub muss im Ertragsteuerinformationsbericht eindeutig angegeben und begründet werden. Die von den Unternehmen nicht aufgenommenen Angaben müssen spätestens fünf Jahre danach in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offengelegt werden. Angaben über Steuerhoheitsgebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, dürfen nie ausgespart werden.

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen. Zudem ist er spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag kostenlos auf der Webseite des Unternehmens zugänglich zu machen.

Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft muss im Bestätigungsvermerk angeben, ob ein Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls ja, ob dieser Bericht offengelegt wurde.

Überprüfungsklausel

Die EU-Kommission legt bis spätestens fünfeinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht über die Einhaltung und Auswirkungen der in der Richtlinie festgelegten Berichtspflichten vor. Dabei sollte sie insb. unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf OECD-Ebene und der Ergebnisse entsprechender europäischer Initiativen die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht zur Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen für große Unternehmen sowie eine Erweiterung des Berichtsinhalts prüfen. Zudem soll sie neben einer Bewertung der Schutzklausel auch prüfen, ob eine vollständige Aufschlüsselung der Informationen die Wirksamkeit dieser Richtlinie steigern würde

Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.10.2021