Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) verdeutlicht, dass der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert ist.
Das LSG bekräftigt, dass der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente, weil ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trat dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurück. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.
Rechtsgrundlagen
§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
§ 8 Abs. 1 SGB VII
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
§ 63 Abs. 1 SGB VII
Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld (Nr. 1), Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung (Nr. 2), Hinterbliebenenrenten (Nr. 3), Beihilfe (Nr. 4). Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.05.2020 zum Urteil L 1 U 3920/18 vom 04.05.2020