Rechnungsberichtigung statt Storno und Neuausstellung

Bei steuerlichen Außenprüfungen kommt es regelmäßig vor, dass Rechnungen als nicht ordnungsgemäß beanstandet werden. Dies führt zu Problemen beim Vorsteuerabzug nach der Berichtigung von Rechnungen. Verwirft eine Außenprüfung Rechnungen als nicht ordnungsgemäß, müssen auch die Vorsteuererstattungen korrigiert werden, was in aller Regel zu teilweise erheblichen Mehrbelastungen beim Unternehmer führt. Es gibt jedoch die Möglichkeit, Rechnungen mit Wirkung für die Vergangenheit zu berichtigen. So lassen sich die Nachteile infolge einer Verzinsung nach § 233a AO vermeiden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vom 15.09.2016, C 518/14) ist der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren, wenn „nur“ die materiellen Voraussetzungen einer Rechnung erfüllt sind. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung sei lediglich eine formale Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Zwar könnten die Mitgliedstaaten Sanktionen vorsehen, wenn es an den Formalien fehle. Allerdings verstießen Nachzahlungszinsen, die kraft Gesetzes entstehen (§ 233a AO), gegen den Neutralitätsgrundsatz. Der BFH (vom 20.10.2016, V R 26/15) hat die vom EuGH entwickelten Grundsätze umgesetzt und dabei auch einige Fragen beantwortet, die der EuGH offen lassen konnte. Wird eine Rechnung, die nicht den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entspricht, berichtigt, kann der Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung für den Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, gewährt werden. Die Rechnungsberichtigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen, da § 31 Abs. 5 UStDV keine Begrenzung vorsehe.

Universitäts-Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität (Universität der Bundeswehr Hamburg), wies im Rahmen seines Fachvortrags beim Steuerfach- und Zukunftskongress Celle 2017 mit insgesamt 250 Teilnehmern auf die Möglichkeit hin, nunmehr mit Wirkung für die Vergangenheit eine Rechnung zu berichtigen. So ließen sich die Nachteile infolge einer Verzinsung nach § 233a AO vermeiden. Allerdings setze dies voraus, dass eine Berichtigung der ursprünglichen Rechnung erfolge. Hingegen sei die Stornierung der alten und die Ausstellung einer neuen Rechnung nicht geeignet, dieses Ergebnis eintreten zu lassen. Der Grund: Dann liege keine Rechnungsberichtigung vor, sondern vielmehr würde die ursprüngliche Rechnung ersatzlos aufgehoben und vollständig durch eine neue Rechnung ersetzt.

Kaminski warnte allerdings ausdrücklich davor, die Entscheidungen des EuGH und des BFH als „Freibriefe“ misszuverstehen. Niemand könne und solle auf eine eingehende Prüfung von Rechnungen auf die Erfüllung der formalen Anforderungen verzichten. Immerhin sei es aus den unterschiedlichsten Gründen denkbar, dass eine berichtigte Rechnung später nicht mehr erlangt werden könne, etwa wenn der Rechnungsaussteller wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe nicht mehr existiere. In diesen Fällen drohe der endgültige Verlust des Vorsteuerabzugs infolge der nicht möglichen Vorlage einer berichtigten Rechnung. Schon deshalb bleibe das Risiko des Verlusts der Vorsteuerabzugsberechtigung unverändert bestehen, wenn keine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG vorgelegt werden könne.

Offen sei aber die Frage, ob es sich bei der Berichtigung der Rechnung um ein rückwirkendes Ereignis (§ 233a Abs. 2a, Abs. 7 i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO) handelt. Diese Frage ist für die Fälle von Bedeutung, in denen ein Unternehmer bisher nicht mit Rechtsbehelfen gegen Änderungsbescheide vorgegangen ist. Fraglich sei weiter, ob – wenn bei bestandskräftigen Steuerbescheiden der Vorsteuerabzug aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung trotz Rechnungsberichtigung versagt wurde – verfahrensrechtlich eine Aufhebung des ergangenen Änderungsbescheids auf der Grundlage von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung erreicht werden kann.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 24.09.2017