Rechnungslegung: Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen

Die Bundesregierung hat am 27. Januar 2016 eine Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen beraten. Die Änderung erfolgt im Rahmen des Entwurfs eines Umsetzungsgesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie, welches den Bundestag in erster Lesung passiert hat.

Die wesentlichen Eckpunkte betreffen:

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum bei Altersversorgungsverpflichtungen soll gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB-E auf 10 Jahre verlängert werden; im Übrigen bleibt der Betrachtungszeitraum bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wie bisher bei 7 Jahren.

Ausschüttungssperre

In Höhe des positiven Unterschiedsbetrags des sich zwischen alter und neuer Regelung ergebenden Rückstellungsbetrags soll künftig eine Ausschüttungssperre bestehen. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz zu nennen.

Erstmalige Anwendung

Die Neuregelung soll erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden sein. Es soll ein Wahlrecht einer vorzeitigen Anwendung auf Jahresabschlüsse, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet, bestehen. Damit soll laut der Gesetzesbegründung insbesondere eine Rückwirkung auf noch nicht geprüfte und festgestellte Abschlüsse ermöglicht werden.

Konzernabschluss

Für den Konzernabschluss gilt die Anwendungsregelung entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zur der Ausschüttungssperre, da dem Konzernabschluss keine Ausschüttungsbemessungsfunktion zukommt.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.01.2016