Rechte und Pflichten bei Steuerprüfung – Anpassung Merkblatt

Rechte und Pflichten bei Steuerprüfung – Anpassung Merkblatt

Kernaussage

Mit Schreiben vom 13.11.2013 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein neues Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung veröffentlicht. Das neue Merkblatt ersetzt das alte BMF-Schreiben aus dem Jahr 1979.

Inhalt

Das Merkblatt ist inhaltlich kaum verändert worden. Der Steuerpflichtige ist nach wie vor zur Mitwirkung bei der Ermittlung seiner steuerlichen Verhältnisse verpflichtet und muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Diese Mitwirkung kann grundsätzlich, z. B. durch Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden. Zwangsmittel sind dann nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Das gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Soweit der Steuerpflichtige nicht mitwirkt, können daraus im Besteuerungsverfahren für ihn nachteilige Folgerungen gezogen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Ergibt sich während der Ermittlung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, wird ihm unverzüglich die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt. In diesem Falle wird der Steuerpflichtige noch gesondert über seine strafprozessualen Rechte belehrt. Im Strafverfahren haben die Steuerfahndung und ihre Beamten polizeiliche Befugnisse. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) anordnen und sind berechtigt, die Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen durchzusehen.

Neuerungen

Neu ist allein die Klarstellung, dass der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und anderen Urkunden nunmehr nicht nur „zur Einsicht und Prüfung vorzulegen“ hat, sondern auch „die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen“ geben muss. Ferner kann bei Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, Einsicht in die gespeicherten Daten genommen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen genutzt werden. Zudem kann verlangt werden, dass die Daten nach Vorgabe der Finanzbehörde maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Außerdem finden sich mehr Verweise auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen.