Sozialversicherungswerte 2014 sind amtlich

Sozialversicherungswerte 2014 sind amtlich

Gesetzgebungsverfahren

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 29.11.2013 seine Zustimmung zum Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 der amtierenden Bundesregierung erteilt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

Steigende Beitragsbemessungsgrenzen

Die bundesweit geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Pflegeversicherung werden ab 1.1.2014 von zur Zeit 3.937,50 EUR pro Monat auf 4.050 EUR pro Monat (48.600 EUR jährlich) erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung werden im Westen auf 5.950 EUR/ Monat (71.400 EUR/Jahr) erhöht, in den neuen Bundesländern gilt 2014 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von 5.000 EUR/ Monat (60.000 EUR/Jahr). Besondere Beitragsbemessungsgrenzen gelten in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. In dieser werden folgende neue Beträge für die Beitragsbemessungsgrenzen gelten: 7.300 EUR/Monat (87.600 EUR/Jahr) (West) und 6.150 EUR/ Monat (73.800 EUR/Jahr) (Ost).

Anhebung der Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich festgesetzt und erhöht sich; im Jahr 2014 beträgt sie 53.550 EUR/ Jahr (2013: 52.200 EUR). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2013 versicherungsfrei waren, wird für das Jahr 2014 48.600 EUR betragen (2013: 47.250 EUR). Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze (48.600 EUR/Jahr).

Neue Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße 2014 in der Sozialversicherung beträgt in den alten Bundesländern 2.756 EUR/ Monat; in den neuen Bundesländern 2.345 EUR/ Monat. Sie ist sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung Grundlage der Beitragsberechnung.