Rechtsprechungsänderung: Zur Haftung bei Subventionsbetrug

Rechtsprechungsänderung: Zur Haftung bei Subventionsbetrug

Kernaussage
Nach geänderter Rechtsprechung des III. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) wird im Falle der Täterschaft oder Teilnahme an einem Subventionsbetrug keine Haftung aufgrund von Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei ausgelöst.

Sachverhalt
Das Finanzamt nahm den Kläger in einem Bescheid wegen einer der GmbH zu Unrecht gewährten Investitionszulage für das Jahr 1994 in Höhe von 520.000 DM (= 265.871 EUR) als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Kläger wurde in dieser Sache mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug verurteilt.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage zurück. Der BFH hob die Vorentscheidung und den Haftungsbescheid auf. Die Haftung des Klägers war – im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung – zu Unrecht angenommen worden. Der Senat hält an der Anwendbarkeit der Haftungsnorm in Fällen, in denen sich eine Person als Gehilfe eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht hat, nicht fest. Die allgemeine Verweisung auf die Anwendung der Abgabenordnung (AO)erlaubt es nicht, dass ein auf die „Erschleichung“ einer Investitionszulage gerichtetes Verhalten als Steuerhinterziehung zu behandeln ist. Die Investitionszulage ist weder eine Steuer, noch handelt es sich um eine Steuervergütung. Auch durch den Verweis auf die Anwendung der Steuervergütungsvorschriften der AO wird die Investitionszulage abgabenrechtlich nicht in eine Steuervergütung umqualifiziert. Der Verweis dient lediglich der Regelung des Investitionszulageverfahrens. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Steuerhinterziehungs-Vorschrift lagen ebenfalls nicht vor. Ein gegebenenfalls verwirklichter deliktischer Schadensersatzanspruch kann nicht durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

Konsequenz
Eine steuerliche Haftung wegen der Täterschaft oder Teilnahme an einem Subventionsbetrug scheidet nunmehr aus. Bestehen bleiben aber die weitreichenden strafrechtlichen Sanktionen. Darüber hinaus können erhebliche zivilrechtliche Forderungen ausgelöst werden, welche in der Rückzahlung der Fördermittel begründet sein können.