Reemtsma-Direktanspruch: Vorsteuererstattung bei Insolvenz des Leistenden sofort möglich

FG Baden-Württemberg, Urteil 14 K 1423/21 vom 06.12.2023
(nicht rechtskräftig – BFH-Az.: V R 31/24)


Das FG Baden-Württemberg stärkt den sog. Reemtsma-Direktanspruch:
Ist der leistende Unternehmer insolvent, kann der Leistungsempfänger die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt erstattet bekommen – sofort und in voller Höhe, ohne zuvor den langwierigen Insolvenzweg abwarten zu müssen.


Worum ging es?

Eine Schweizer Kapitalgesellschaft:

  • erhielt Dienstleistungen eines deutschen Unternehmens
  • erteilte Gutschriften mit deutschem USt-Ausweis, obwohl der Leistungsort Schweiz war
  • zahlte die Rechnungen inkl. USt → Leistungsempfängerin machte Vorsteuer geltend
  • der Leistungserbringer führte diese USt ans Finanzamt ab

Problem:
Der USt-Ausweis war unrichtig, daher kein Vorsteuerabzug (§ 15 UStG).

Später Insolvenz des Leistenden → Rückforderung über Insolvenz aussichtslos.

Die Klägerin beantragte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO – mit Erfolg!


Kernaussagen des Gerichts

✅ Neutralität der Mehrwertsteuer muss gewahrt bleiben
Unternehmer dürfen nicht endgültig mit nicht geschuldeter Umsatzsteuer belastet sein.

✅ Direktanspruch gegen das Finanzamt bei Insolvenz
→ ohne vorherige Anmeldung zur Insolvenztabelle
→ ohne langwieriges Zuwarten auf eine mögliche Massequote

✅ Effektivitätsgebot des EU-Rechts (EuGH „Reemtsma“, C-35/05) wird gewahrt
→ Staat darf keinen Liquiditätsvorteil aus Insolvenzen ziehen

✅ Keine Doppelerstattung
→ Anspruch des Leistenden gegen Finanzamt entsteht nur, wenn er zuvor an den Leistungsempfänger zurückzahlen kann – was in der Insolvenz gerade nicht möglich ist


Praxisrelevanz: Wann greift der Reemtsma-Direktanspruch?

VoraussetzungErläuterung
Zu Unrecht ausgewiesene USt§ 14c UStG / falscher Leistungsort
Leistungsempfänger hat USt bezahltwirtschaftliche Belastung
Leistungserbringer insolvent oder zahlungsunfähigErstattung über Insolvenz unmöglich oder übermäßig erschwert
Finanzamt hat USt bereits vereinnahmtNeutralitätsprinzip verletzt

➡ Anspruch über Billigkeit (§ 163 AO) – Ermessensreduktion auf Null


Beispiele aus der Praxis

FallErgebnis
Reverse-Charge-Fall falsch abgerechnet → USt ausgewiesen → Leistender insolventDirektanspruch denkbar ✅
Bauleistung im Inland falsch qualifiziertje nach Belastungslage ✅
Rechnung bereits berichtigungsfähig und Leistender noch zahlungsfähigkein Direktanspruch ❌

Fazit

📌 Vorsteuer bleibt vorsteuerneutral – auch bei Fehlern
📌 Insolvenz des Leistenden darf nicht zu endgültiger Steuerbelastung führen
📌 Direktanspruch ist oft schneller und wirtschaftlich sinnvoller als der Insolvenzweg

Prüfempfehlung für Berater:
Bei jeder Rechnungsberichtigung in Insolvenzfällen → Sofort Reemtsma-Check!


Nicht rechtskräftig

Revision beim BFH anhängig: V R 31/24


Quelle

Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2025