Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Ziel ist es, verschiedene steuerliche Vorschriften zu modernisieren, zu vereinfachen und an aktuelle Entwicklungen anzupassen.
🚨 Neues Steueränderungsgesetz 2025 – Referentenentwurf veröffentlicht 🚨
Das BMF hat den Entwurf vorgelegt. Geplant sind u. a.:
✅ Höhere Entfernungspauschale & Entfristung der Mobilitätsprämie
✅ 7 % Umsatzsteuer für Speisen in Restaurants (Getränke ausgenommen)
✅ Aktualisierte Regelungen bei Forschungszulage & Sonderabschreibungen
✅ Wichtige Änderungen für Gemeinnützigkeit:
- Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: 50.000 €
- Übungsleiter- & Ehrenamtspauschale angehoben
- E-Sport als gemeinnütziger Zweck
- Photovoltaik unschädlich für Gemeinnützigkeit
👉 Fazit: Mehr Entlastung für Arbeitnehmer, Gastronomie und gemeinnützige Organisationen.
Wichtige Änderungen im Überblick
1. Arbeitnehmerbesteuerung
- Anhebung der Entfernungspauschale: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte soll die Pauschale angehoben werden.
- Mobilitätsprämie: Die bisher befristete Regelung wird entfristet (§ 9 Abs. 1 S. 3 und § 101 S. 1 EStG).
2. Umsatzsteuer
- Reduzierter Steuersatz für Gastronomie: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) sollen dauerhaft mit 7 % besteuert werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
- Zentrale Zollabwicklung (CCI): Einführung einer Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung (§ 21b UStG-neu).
- Elektronische Bekanntgabe: Bescheide können künftig durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden (§ 18g S. 5 UStG).
3. Sonderabschreibungen und Forschungszulage
- Mietwohnungsneubau: Der Verweis auf die EU-De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung (§ 7b Abs. 5 EStG) wird aktualisiert.
- Forschungszulage: Auch hier erfolgt eine Anpassung an die aktuelle De-minimis-Verordnung (§ 9 Abs. 5 FZulG).
4. Gemeinnützigkeit
Der Entwurf enthält zahlreiche Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit:
- Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO).
- Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26, 26a EStG).
- Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung wird auf 100.000 Euro angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).
- Vereinfachung bei geringen Einnahmen: Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro müssen keine Sphärenzuordnung mehr vornehmen (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO).
- E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck aufgenommen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO).
- Photovoltaikanlagen gelten künftig als unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO).
Fazit
Der Referentenentwurf zeigt deutlich: Neben gezielten steuerlichen Entlastungen – etwa für Arbeitnehmer und die Gastronomie – wird vor allem der Bereich der Gemeinnützigkeit umfassend modernisiert. Besonders interessant sind die geplanten Neuerungen für Vereine, etwa durch die höheren Freigrenzen und die Aufnahme des E-Sports als gemeinnütziger Zweck.
Der Gesetzgebungsprozess hat mit dem Referentenentwurf erst begonnen. Bis zum Inkrafttreten können sich daher noch Änderungen ergeben.