Regelungen für grenzüberschreitende Erbfälle

Die Bundesregierung hat am 03.12.2014 den vom BMJV vorgelegten Entwurf zur Durchführung der europäischen Erbrechtsverordnung beschlossen. „Mit dem geplanten Gesetz wird die Nachlassplanung und -abwicklung in Erbfällen mit Auslandsberührung erheblich vereinfacht“, erklärte Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas anlässlich des Kabinettsbeschlusses.
Der „Gesetzentwurf zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“ dient in erster Linie der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012, die ab dem 17. August 2015 für alle EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark gilt.

Die Verordnung enthält in erster Linie Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht. Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis führt sie außerdem einen nahezu unionsweit gültigen, einheitlichen Nachweis insbesondere über die Rechtsstellung als Erbe ein. Dieses Zeugnis soll neben die bestehenden nationalen Erbnachweise (wie den deutschen Erbschein) treten. Das materielle Erbrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten lässt die EU-Erbrechtsverordnung unberührt.

Der Gesetzentwurf beinhaltet mit dem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz ein spezielles Gesetz mit nationalen Durchführungsvorschriften, damit die EU-Erbrechtsverordnung in der deutschen Praxis gut funktionieren kann. Wegen der verfahrensrechtlichen Neuregelungen zum Europäischen Nachlasszeugnis sind auch die Verfahrensregelungen zum deutschen Erbschein geändert worden. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf einige notwendige Folgeänderungen sowie punktuelle Änderungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Kostenrecht.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 03.12.2014