Reisekosten bei Aufsuchen einer Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“

Mit Urteil vom 20. September 2023 hat der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 4 K 20/23) zu der Frage Stellung genommen, wann eine Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgesucht wird. Wenn dies der Fall ist, gilt sie nach der genannten Vorschrift als sog. erste Tätigkeitsstätte. Dies wiederum hat Folgen für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern: Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann einerseits nur die Entfernungspauschale anstatt der regelmäßig höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 4a EStG). Darüber hinaus kommt ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht, weil es sich beim Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte nicht um eine auswärtige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG handelt.

Der Entscheidung des Finanzgerichts lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger besuchte in den Streitjahren einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs ab und legte im Anschuss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trug der Kläger ganz überwiegend selbst. Zeitlich konnte der Kläger an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er Urlaub oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nahm, erkrankt war, Überstunden abbaute oder in geringem Umfang Bildungsurlaub nehmen konnte. Das Zutun des Arbeitgebers beschränkte sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hatte und andererseits dem Kläger bspw. Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellte.

Der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts war unter diesen Voraussetzungen der Auffassung, der – unstreitig in Vollzeit durchgeführte – Meistervorbereitungskurs sei „außerhalb des Dienstverhältnisses“ besucht worden. Es reiche zunächst nicht aus, dass der Kläger neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand. Vielmehr sei in Entsprechung zur Gesetzesbegründung zum „neuen“ – seit 2014 geltenden – Reisekostenrecht maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser habe den Kläger im Streitfall nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahingehendes Interesse kundgetan. Ob und unter welchen Umständen der Kläger an dem Kurs teilnehmen wolle, sei aber diesem überlassen gewesen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, von dem Besuch des Meistervorbereitungskurses „innerhalb des Dienstverhältnisses“ auszugehen. Der Arbeitgeber habe den Kläger gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt. Vielmehr habe der Kläger u. a. Urlaub nehmen und Überstunden abbauen müssen. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Kläger zugute komme, welcher sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können. Im Ergebnis kam daher weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten, noch für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht.

Gleichwohl hatte die Klage teilweise Erfolg. Hintergrund war insofern die zeitlich fehlerhafte Zuordnung eines dem Kläger gewährten Zuschusses für den Meistervorbereitungskurs. Diesen hatte das Finanzamt in einem Jahr vollständig von den anzuerkennenden Werbungskosten abgezogen. Dem trat das Finanzgericht entgegen. Vielmehr sei der Zuschuss entsprechend dem wirtschaftlichen Zusammenhang aufzuteilen. Da die für den Zuschuss maßgeblichen Kursgebühren in unterschiedlichen Jahren angefallen seien, müsse dies auch für den Zuschuss gelten. Das Gericht bezog sich insofern auf § 3c Abs. 1 EStG. Die Vorschrift enthält eine Regelung für die Abziehbarkeit von mit steuerfreien Einnahmen – im Streitfall: dem Zuschuss – in Zusammenhang stehenden Ausgaben wie Werbungskosten – im Streitfall: den Kursgebühren.

Abschließend ließ der Senat die Revision zum BFH zu. Es liege keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb bzw. außerhalb des Dienstverhältnisses aufgesucht werde.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.10.2023 zum Urteil 4 K 20/23 vom 20.09.2023