Reisekosten: „Betriebsstätte“ im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht

Wichtige Punkte:

  • Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass der Begriff „Betriebsstätte“ im deutschen Steuerrecht durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013 S. 285) nicht geändert wurde.
  • Das bedeutet, dass die Definition von „Betriebsstätte“ weiterhin auf der bisherigen Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) basieren sollte.
  • Die Entscheidung des FG ist bedeutsam, da sie von der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abweicht und Auswirkungen auf die Reisekostenabzüge von Steuerpflichtigen haben könnte.
  • Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wurde beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 15/14 angefochten.

Hintergrund:

  • Der Kläger im Verfahren war ein selbstständiger IT-Berater, der vier Tage pro Woche in den Räumlichkeiten seines einzigen Mandanten tätig war.
  • Er machte seine Reisekosten zwischen Wohnung und Mandantensitz als Betriebsausgaben nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro/km für Hin- und Rückfahrt) geltend, anstatt die Kilometerpauschale (0,30 Euro/km für die Entfernung zwischen Wohnung und Betriebssitz des Mandanten) anzuwenden.
  • Das Finanzamt folgte der Auffassung des BMF und argumentierte, dass die Räumlichkeiten des Mandanten des Klägers dessen „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne von § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien, die durch das Gesetz vom 20. Februar 2013 eingeführt wurde. Dies bedeutete, dass nur die Kilometerpauschale von 0,30 Euro angesetzt werden könne.

Die Begründung des FG:

  • Das FG stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des § 9 EStG (neue Fassung) im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht erfüllt seien.
  • Das FG definierte die „Betriebsstätte“ jedoch nicht unter Rückgriff auf den neu eingeführten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“, sondern stützte sich weiterhin auf die bisherige Auslegung des Betriebsstättenbegriffs durch die BFH-Rechtsprechung.
  • Nach dieser Rechtsprechung war in diesem Fall der Sitz des einzigen Mandanten des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen. Dies bedeutete, dass er seine Reisekosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Kilometerpauschale geltend machen konnte.

Auswirkungen:

  • Die Entscheidung des FG könnte Auswirkungen auf Steuerpflichtige haben, die an einem festen Ort außerhalb ihres Heimbüros arbeiten, aber keine separate Betriebsstätte haben.
  • Steuerpflichtige sollten sich mit einem Steuerberater besprechen, um zu klären, wie sich diese Entscheidung auf ihre individuellen Umstände auswirken kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Entscheidung des FG noch nicht rechtskräftig ist und beim BFH angefochten wurde. Die Entscheidung des BFH wird letztendlich die richtige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ im deutschen Steuerrecht bestimmen.

Zusätzliche Ressourcen:

Ich hoffe, diese Zusammenfassung ist hilfreich. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Fragen haben.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz