Rentenanpassung in Höhe von 0,25 % zum 1. Juli 2013 rechtmäßig

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (West) auf 28,14 Euro zum 1. Juli 2013 durch die Bundesregierung per Verordnung vom 12. Juni 2013 – und damit eine Erhöhung um 0,25 % – als rechtmäßig und verfassungsgemäß bestätigt.

Dem lag der Fall einer 1950 geborenen Klägerin zugrunde, die seit dem 1. September 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog. Bis einschließlich 30. Juni 2013 betrug der monatliche Zahlbetrag ihrer Rente 439,48 Euro, ab dem 1. Juli 2013 440,89 Euro. Im gerichtlichen Verfahren machte die Klägerin geltend, dass die Anpassung der Rente um nur 0,25 % gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) und die allgemeinen Menschenrechte verstoße. Die Erhöhung der Altersbezüge für pensionierte Beamte falle dagegen höher aus.

Der 2. Senat des LSG hat die Anpassung der Rente durch die Deutsche Rentenversicherung bestätigt. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2013 in der o. g. von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung entspreche danach den rechtlichen Vorgaben des § 68 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Er orientiere sich an den Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber 2011 sowie dem Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928. Ein Verstoß gegen die Grundrechte liege ebenfalls nicht vor. Es bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung. Die Festlegung des aktuellen Rentenwerts stelle dabei eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen habe, wie z. B. die Gewährleistung der finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung, die Auswirkung zusätzlicher Finanzmittel, die demographische Entwicklung und ihre kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Rentenversicherung sowie die Verteuerung des Faktors Arbeit und der evtl. Wegfall versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Nach Ansicht des Senats habe der Gesetzgeber auch seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Ebenso ergebe sich keine Rechtswidrigkeit aus dem Vergleich mit der Beamtenversorgung, da das Recht der Beamten durch vielfältige – auch historisch zu erklärende – Sonderregelungen geprägt sei, die auch mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Beamten verbunden seien, z. B. durch eine höhere Versteuerung der Pensionen oder die fehlende Möglichkeit lediglich den Arbeitnehmeranteil für eine gesetzliche Krankenversicherung erbringen zu können.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 13.10.2014 zum Urteil L 2 R 306/14 vom 06.08.2014