Aktuelle Entwicklung vom 10.03.2025
Überraschend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) entschieden: Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung wird mit sofortiger Wirkung nicht mehr erteilt.
Damit ist der Vorläufigkeitsvermerk in neuen Einkommensteuerbescheiden ab sofort nicht mehr enthalten – eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für betroffene Rentner.
Hintergrund
- Bisher enthielten Steuerbescheide bei Renteneinkünften einen Vorläufigkeitsvermerk, weil die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung noch nicht abschließend geklärt war.
- Grundlage für die Aufhebung des Vermerks sind zwei vom BMF eingeholte Rechtsgutachten (Prof. Dr. Hanno Kube und Prof. Dr. Gregor Kirchhof).
- Beide Gutachten bestätigen: Die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen – insbesondere nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Wachstumschancengesetz.
Konsequenzen für die Praxis
- Neue Steuerbescheide enthalten keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr.
- Wer sich gegen die Besteuerung seiner Rente wehren möchte, muss aktiv Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
- Auch bei Änderungsbescheiden, in denen der Vermerk nicht wiederholt wird, entfällt der automatische Schutz – Einspruch und Antrag auf Verfahrensruhe sind erforderlich.
Wichtig:
Wer untätig bleibt, riskiert den Verlust seines Rechtsschutzes!
Anhängige Verfahren beim BFH
Trotz Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks sind beim Bundesfinanzhof (BFH) noch zwei relevante Verfahren anhängig:
- Normenklarheit der Rentenbesteuerung: Geprüft wird, ob unklare gesetzliche Vorgaben eine Verfassungswidrigkeit begründen.
- Doppelbesteuerung bei Renten mit DDR-Altersvorsorgeaufwendungen: Ein spezieller Fall der Doppelbesteuerungsprüfung.
Ein Einspruch kann sich daher lohnen, um von möglichen positiven Entscheidungen zu profitieren.
Frist beachten!
- Die Festsetzungsfrist endet ein Jahr nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens, also am 10. März 2026 (§ 171 Abs. 8 AO).
- Danach sind nachträgliche Anträge auf Änderung eines Steuerbescheids nur noch eingeschränkt möglich.
Tipp:
Rentnerinnen und Rentner sollten jetzt ihre Steuerbescheide genau prüfen lassen. Ein Einspruch mit Verfahrensruheantrag kann sinnvoll sein, um sich alle rechtlichen Möglichkeiten offenzuhalten!
Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.03.2025