Rentenbezieher: Zur Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für private Krankenversicherung

Bei der Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung sind als tatsächliche Aufwendungen für die Krankenversicherung auch der Beitrag für und die Ermäßigung aus einem Beitragsentlastungstarif zu berücksichtigen, auch wenn sich dies zulasten des Rentenbeziehers auswirkt (Urteil v. 25.11.2020, S 4 R 2147/18 – Berufung zurückgewiesen, rechtskräftig).

Gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Gem. § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird der monatliche Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.

Der Kläger begehrte die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines Beitragsentlastungstarifs. Der Kläger wendete für seine private Krankenversicherung einen Gesamtbetrag auf, der sich aus verschiedenen Tarifen zusammensetzte. Dabei wurde u.a. ein Beitrag für den Tarif MBZ 200 und eine Ermäßigung aus MBZ 200 in Höhe von über 200,00 Euro berücksichtigt. Der Kläger trug vor, dass er die Versicherung „MBZ“ zusätzlich abgeschlossen habe, darüber einen zusätzlichen Betrag einzahle, den die Krankenversicherungsgesellschaft anlege, um im Alter einen Betrag zurück zu zahlen und so die Beitragspflicht im Alter zu reduzieren. Die Beklagte berechnete den Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den Tarif MBZ 200 und der Ermäßigung, die sich aus dem Tarif MBZ 200 ergab.

Widerspruch und Klage gegen die Bescheide der Beklagten blieben erfolglos. Nach Ansicht der Kammer handele es sich bei dem Tarif MBZ 200 nicht um eine eigene, von der privaten Krankenversicherung zu trennende, abstrakte Versicherung, sondern um einen besonderen Tarif. Die vom Kläger mit dem Tarif MBZ 200 gewählte Art und Weise der Beitragsfinanzierung im Alter mindere nach Ansicht der Kammer die gegen ihn gerichtete Forderung des privaten Krankenversicherungsunternehmens und damit die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Eine Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ergebe, dass es auf den vom Krankenversicherungsunternehmen im Ergebnis monatlich verlangten Betrag ankomme und nicht auf einen hypothetisch zu leistenden Betrag, wenn bestimmte Sonderbedingungen nicht vereinbart worden wären. Dies gelte auch, wenn Aufwendungen allgemein der Art und Weise der Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge dienen und sich diese Berechnung wie im vorliegenden Fall zulasten des Rentenbeziehers auswirke.

Daneben sei auch der Selbstbehalt, den der Kläger im Rahmen seines privaten Krankenversicherungsvertrags zu tragen habe, nicht bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen, da es sich nicht um einen Beitrag des Versicherten, sondern um eine Minderung des vom Krankenversicherungsunternehmen gewährten Versicherungsschutzes handele.

Die Berufung gegen das Urteil des SG wurde mit Beschluss des LSG BW vom 03.05.2021 zurückgewiesen (Az. L 2 R 20/21).

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 4 R 2147/18 vom 25.11.2020 (rkr)