Rentenzulage für Mütter muss auch Vätern gewährt werden

Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente beziehen und zwei oder mehr Kinder haben, muss auch Vätern gewährt werden, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden.

Im Januar 2017 gewährte das Instituto Nacional de la Seguridad Social (Nationales Institut der Sozialen Sicherheit, Spanien) (INSS) WA eine Rente wegen dauernder vollständiger Invalidität in Höhe von 100 % des Grundbetrags. WA legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und machte geltend, dass er als Vater von zwei Töchtern nach dem spanischen Recht Anspruch auf eine Rentenzulage in Höhe von 5 % des Grundbetrags seiner Rente habe. Diese Rentenzulage wird Frauen gewährt, die Mütter von zwei oder mehr Kindern sind und von einer Untergliederung des spanischen Systems der sozialen Sicherheit beitragsbezogene Renten u. a. wegen dauernder Invalidität beziehen. Das INSS wies den Widerspruch zurück, weil die Rentenzulage ausschließlich diesen Frauen gewährt werde, und zwar aufgrund ihres demografischen Beitrags zur sozialen Sicherheit.

WA focht diese ablehnende Entscheidung des INSS vor dem Juzgado de lo Social n° 3 de Gerona (Sozialgericht Nr. 3 Girona, Spanien) an und beantragte die Anerkennung seines Anspruchs auf die fragliche Rentenzulage. Dieses Gericht weist darauf hin, dass das nationale Gesetz diesen Anspruch Frauen gewähre, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder gehabt hätten, während Männer, die sich in der gleichen Situation befänden, keinen solchen Anspruch hätten. Es hat Zweifel, ob dieses Gesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat dem Gerichtshof daher eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Mit seinem Urteil vom 12.12.2019 stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheitdem spanischen Gesetz entgegensteht, weil Männer, die sich in der gleichen Situation befinden wie Frauen, die Anspruch auf die fragliche Rentenzulage haben, keinen solchen Anspruch haben.

Der Gerichtshof führt aus, dass das spanische Gesetz Männer, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten, benachteiligt. Diese Benachteiligung begründet eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die nach der Richtlinie verboten ist.

Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass der demografische Beitrag der Männer ebenso notwendig ist wie der der Frauen, sodass der demografische Beitrag zur sozialen Sicherheit allein es nicht rechtfertigen kann, dass sich Männer und Frauen bei der Gewährung der streitigen Rentenzulage nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

Die spanischen Behörden machen geltend, dass die Rentenzulage auch als eine Maßnahme konzipiert worden sei, mit der der Unterschied bei der Höhe der Renten von Männern und von Frauen, deren berufliche Laufbahn unterbrochen oder verkürzt worden sei, weil sie zwei oder mehr Kinder gehabt hätten, verringert werden solle. Dieser Unterschied ergäbe sich aus zahlreichen statistischen Daten.

Zu diesem Ziel führt der Gerichtshof aus, dass das spanische Gesetz zumindest teilweise darauf abzielt, Frauen in ihrer Eigenschaft als Elternteil zu schützen. Dabei handelt es sich allerdings zum einen um eine Eigenschaft, die sowohl Männer als auch Frauen haben können, und zum anderen können die Lage eines Vaters und die einer Mutter miteinander vergleichbar sein, soweit es um die Kindererziehung geht. Unter diesen Umständen lässt sich aus statistischen Daten, die strukturelle Unterschiede zwischen den Renten von Frauen und Männern belegen, nicht folgern, dass sich Frauen und Männer in Bezug auf die fragliche Rentenzulage nicht in einer vergleichbaren Situation als Elternteil befinden.

In Anbetracht der Merkmale der fraglichen Rentenzulage fällt diese nach Ansicht des Gerichtshofs nicht unter die in der Richtlinie vorgesehenen Fälle, in denen eine Abweichung vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zulässig ist. Was erstens die Abweichung zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft angeht, enthält das spanische Gesetz nichts, was einen Zusammenhang zwischen der Gewährung der Rentenzulage und der Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs oder den Nachteilen herstellen würde, die einer Frau bei ihrer beruflichen Laufbahn entstehen, weil sie in der Zeit nach der Entbindung nicht erwerbstätig ist. Was zweitens die Abweichung betrifft, die an die Befugnis der Mitgliedstaaten anknüpft, die Vergünstigungen, die Personen, die Kinder aufgezogen haben, auf dem Gebiet der Altersversicherung gewährt werden, und den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, macht das spanische Gesetz die Gewährung der fraglichen Rentenzulage nicht von der Erziehung von Kindern oder vom Vorhandensein von Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung aufgrund der Erziehung von Kindern abhängig, sondern nur davon, dass die Frauen zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten und eine beitragsbezogene Rente u. a. wegen dauernder Invalidität erhalten.

Schließlich fällt die fragliche Rentenzulage auch nicht unter Art. 157 Abs. 4 AEUV, der es, um die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten erlaubt, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. Denn die fragliche Rentenzulage beschränkt sich darauf, Frauen zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rente gewährt wird, einen Aufschlag zukommen zu lassen, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und ohne die Nachteile auszugleichen, die sie hinzunehmen haben.

Fußnote

1 Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil C-450/18 vom 12.12.2019