Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der EU veröffentlicht

Die Richtlinie beinhaltet einen Streitschlichtungsmechanismus, den sowohl Unternehmen, als auch Privatpersonen in Anspruch nehmen können, um Streitigkeiten bei Doppelbesteuerung künftig schneller zu lösen. Wenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedlich an oder legen es unterschiedlich aus, kann die davon betroffene Person Beschwerde dagegen einlegen (Art. 3/RL). Ist die Beschwerde zulässig (Art. 5/RL), wird in einem ersten Schritt ein Verständigungsverfahren der Steuerbehörden zur Streitbeilegung eingeleitet (Art. 4/RL), welches die Streitfrage innerhalb von zwei Jahren zu lösen hat.

Führt das Verständigungsverfahren nicht zum Erfolg, kann auf Antrag der betroffenen Person ein beratender Ausschuss eingesetzt werden (Art. 6/RL), welcher eine Stellungnahme abgibt. Der beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der betroffenen Steuerbehörden und unabhängigen Personen (Art. 8/RL). Anstelle des beratenden Ausschusses kann ein Ausschuss für alternative Streitbeilegung (Art. 10/RL) eingesetzt werden, welcher z. B. durch ein Schiedsverfahren eine Stellungnahme zur Streitbeilegung abgeben kann.

Die zuständigen Behörden können, wenn sie darin übereinstimmen, eine von der Stellungnahme abweichende Entscheidung treffen. Erzielen sie keine Einigung, so sind sie in ihrer abschließenden Entscheidung an die Stellungnahme gebunden (Art. 15/RL). Entscheidungen werden veröffentlicht, sofern die betroffene Person zustimmt (Art. 18/ RL).

Die Richtlinie tritt im November 2017 in Kraft. Sie findet auf alle Beschwerden Anwendung, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, welche in einem Steuerjahr, das ab dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirtschaftet werden.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie für die Mitgliedstaaten ist der 30. Juni 2019.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel