Sachbezugswert für Essenmarken

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Bewertung von Essenmarken mit dem Sachbezugswert Folgendes:

Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 Doppelbuchst. d LStR 2015 und Rz. 76 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.

Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR 2015 vorliegen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 08 / 10006 vom 05.01.2015