Ist ein Auftragnehmer tatsächlich selbstständig oder liegt in Wahrheit eine abhängige Beschäftigung vor? Diese Abgrenzung ist oft schwierig, aber extrem wichtig – für Unternehmen drohen bei einer fehlerhaften Einschätzung hohe Nachzahlungen und Säumniszuschläge.
Wir zeigen Ihnen, welche Kriterien Sie kennen sollten.
Selbstständigkeit: Diese Merkmale sprechen dafür
Eine Person gilt als selbstständig tätig, wenn:
- sie unternehmerische Entscheidungsfreiheit hat (z. B. eigene Mitarbeiter einstellen kann),
- sie ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt,
- sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen arbeitet,
- sie Eigenwerbung betreiben kann,
- sie im Wesentlichen frei über Arbeitszeit und -ort bestimmen kann.
Nur wenige Selbstständige (z. B. Lehrer, Künstler oder Landwirte) unterliegen trotz Selbstständigkeit in bestimmten Versicherungszweigen der Sozialversicherungspflicht.
Abhängige Beschäftigung: Diese Merkmale sollten Sie beachten
Eine abhängige Beschäftigung liegt nahe, wenn:
- feste Arbeitszeiten einzuhalten sind,
- die Arbeit an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort erfolgt,
- Urlaubsansprüche vereinbart wurden,
- regelmäßige Berichtspflichten bestehen,
- Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, Hard- oder Software) gestellt und deren Nutzung überwacht wird,
- eine umfassende Weisungsgebundenheit besteht.
Je mehr dieser Anzeichen vorliegen, desto eher handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung – und damit um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Entscheidend ist die gelebte Praxis
Achtung: Nicht die reine Vertragsgestaltung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse im Arbeitsalltag zählen. Weichen Vertrag und tatsächliche Durchführung voneinander ab, beurteilen Behörden die Beschäftigung nach der gelebten Realität!
Oft liegen Mischformen vor. Dann entscheidet die Gesamtwürdigung: Überwiegen die Merkmale der Selbstständigkeit oder die der Beschäftigung?
Rechtssicherheit schaffen: Statusfeststellungsverfahren
Wenn Unsicherheiten bestehen, können Unternehmen ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Auch Krankenkassen können die Statusprüfung anstoßen. Für komplexe Fälle empfiehlt sich zusätzlich eine Beratung.
Tipp: Klären Sie frühzeitig den Status Ihrer Auftragnehmer – das schützt vor bösen Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung.