Schenkungsteuer beim Erwerb neuer Anteile an einer GmbH

Sind die Wertverhältnisse zwischen einer Einlage und den erhaltenen Anteilen nicht ausgewogen, können beim Erwerb neuer Gesellschaftsanteile an einer GmbH beispielsweise im Zuge einer Kapitalerhöhung oder einer Neugründung, verschiedene ungewollte schenkungsteuerliche Folgen entstehen, führte Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes Schleswig-Holstein beim Steuerforum 2019 in Hannover aus und wies weiter darauf hin, dass es auch im Falle einer Verschmelzung bei einem nicht dem Verkehrswert der Anteile entsprechenden Wertverhältnis zu einer steuerbaren Zuwendung kommen könne.

Erbringt im Falle einer Neugründung einer GmbH ein Gesellschafter seine Stammeinlage, die mehr wert ist als die übernommen Anteile, etwa weil der Gesellschafter ein Unternehmen einbringt, liegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine steuerbare freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter vor. Erwirbt dagegen ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Einlage, die den Wert der Anteile übersteigt, kommt eine Schenkung des neu eintretenden Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG in Betracht. Im Umkehrfall, also dann, wenn ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue GmbH-Anteile gegen eine zu geringe Einlage und ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen, erbringt, ist er mit der Eintragung im Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Lässt ein Gesellschafter sein Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung teilweise verfallen, kann dieser Verzicht als steuerbare freigebige Zuwendung an den Gesellschafter gesehen werden, der an der Kapitalerhöhung teilnimmt. Das ist dann der Fall, wenn diesem Teilnehmer durch die Kapitalerhöhung eine Wertsteigerung zufließt, die den Wert einer von ihm zu erbringenden Einlage übersteigt. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, erwerben die Gesellschafter die neuen Anteile zwingend im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile (§ 57j GmbHG, § 212 AktG). Der „Verzicht“ eines Gesellschafters auf dieses Bezugsrecht bedeutet deshalb eine steuerbare freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der neu entstandenen Anteile an die anderen Gesellschafter.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019