Ein Abzug von Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.10.2018 entschieden und damit eine noch in erster Instanz vor dem Landgericht Essen (Az. 6 O 358/17) erfolgreiche Klage eines Kreditinstituts aus Essen abgewiesen.
Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 Euro. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Beklagte verlangte allerdings weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragssteuer unterlag.
Hiergegen hat sich mit ihrer Klage vor dem Landgericht Essen (Az. 6 O 358/17) das Kreditinstitut gewandt und u. a. die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs gefordert. Es hat sich darauf berufen, dass es zur Abführung der Kapitalertragssteuer auf den Vergleichsbetrag gesetzlich – nach § 20 Abs. 3 EStG – verpflichtet gewesen sei. Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Deshalb hat es die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklärt und sie zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs verurteilt.
Der 34. Zivilsenat hat nun auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Für das Kreditinstitut, so der Senat, sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Vergleichssumme – soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient habe – nicht der Kapitalertragssteuer unterliege. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds habe nämlich darauf abgezielt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen sei und gewerbliche Einkünfte erziele. Bei einer solchen Gestaltung erhielte der Anleger gerade keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht bestehe. Aufgrund der Angaben in dem Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds hätte dem klagenden Kreditinstitut dies bewusst sein müssen.
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil 34 U 10/18 vom 23.10.2018