Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht. Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgelöst werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde.
Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten betrieblichen Tätigkeit vor. Das Klageverfahren verlief für den Kläger erfolglos.
Das LSG wies seine Berufung zurück. Die zu den Verletzungen führenden Einwirkungen durch die Schläge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als der Kläger die Haustür bereits durchschritten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsweg bereits beendet. Ohnehin verwirklichte sich bei dem Angriff kein Risiko, das unter den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Angriff des Radfahrers stand nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges des Klägers, sondern erfolgte aufgrund einer Zurechtweisung des Verhaltens im Straßenverkehr, also aus rein privaten Gründen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen und seinen Pkw in der Hoffeinfahrt abgestellt.
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.01.2020 zum Urteil L 10 U 891/19 vom 12.12.2019