SchwarzArbG: Zur Übermittlungspflicht von Daten i. R. e. Prüfung

SchwarzArbG: Zur Übermittlungspflicht von Daten i. R. e. Prüfung

Kernaussage
Die Übermittlung von Daten im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ist gegenwartsbezogen. Für die Sammlung und Übermittlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an ihre Mitglieder betreibt. Das beklagte Hauptzollamt führte bei der Klägerin eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durch. Im Zuge der Prüfung konnten auch die elektronisch gespeicherten Fahrerauftragsdaten eingesehen werden. Allerdings erfolgt eine Speicherung nur für den Zeitraum von 6 Tagen, weshalb der Beklagte um regelmäßige und lückenlose Übersendung der Daten bis auf Widerruf aufforderte. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde dieser Zeitraum auf 3 Monate beschränkt. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG. Zudem fehle eine gesetzliche Grundlage für die wöchentliche Übermittlung von Daten.

Entscheidung
Die Klägerin ist Auftraggeber nach den Regelungen des ScharzArbG, denn ihre Auftragsvermittlung geht deutlich über eine unverbindliche Auftragsweitergabe hinaus. Allerdings ist die Aufforderung zur Übermittlung von Daten, die zum Zeitpunkt der Prüfung in dem zur Mitwirkung verpflichteten Unternehmen noch gar nicht vorhanden sind, rechtswidrig. Aus Sicht des Beklagten mag es zwar wünschenswert sein, auf diese Weise vorbereitend Vergleichsdaten zu sammeln, die der Verifizierung der Daten dienen sollen, die in nachfolgenden Betriebsprüfungen in den von der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen vorgefunden werden. Das ScharzArbG bietet für eine solche Maßnahme jedoch keine Grundlage.

Konsequenz
Die Revision wurde zugelassen, da sowohl die Definition des Auftraggebers im Sinne des SchwarzArbG als auch der Umfang seiner Mitwirkungspflichten zu konkretisieren sind.