Schweizer Erbe bekommt den gleichen Freibetrag wie deutscher Erbe

Schweizer Erbe bekommt den gleichen Freibetrag wie deutscher Erbe

Kernaussage
Das Finanzgericht Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Sachverhalt
Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau war ebenfalls Schweizerin. Beide hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 2009. Sie wurde von dem Kläger allein beerbt. Die Ehefrau war Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks gewesen; darüber hinaus war sie Inhaberin von Konten bei Banken in Deutschland und in der Schweiz. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer nur für das in Deutschland belegene Grundstück fest. Dabei berücksichtigte es einen Freibetrag von 2.000 EUR, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist. Für unbeschränkt steuerpflichtige überlebende Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 EUR. Gegen die Festsetzung des niedrigeren Freibetrags wehrte sich der Kläger.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom Oktober 2013 verneint. Darüber hinaus hat er entschieden, dass sich auch ein Staatsangehöriger eines Drittstaates – wie hier der Schweiz – auf die durch das europäische Recht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann. Auf Grund dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage des Schweizer Klägers stattgegeben.

Konsequenz
Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen, da die erheblichen Rechtsfragen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt wurden.