Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer bei Finanzgericht

Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer bei Finanzgericht

Kernaussage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen groben Zeitrahmen für die Dauer eines Finanzgerichtsverfahrens festgesetzt. Im Falle der Nichteinhaltung sind Entschädigungsansprüche möglich. Hiervon ausgenommen sind Verfahren mit wesentlich abweichender Bearbeitungsintensität. Von einer angemessenen Verfahrensdauer wird ausgegangen, wenn das Gericht 2 Jahre nach der Klage mit Maßnahmen beginnt, die bei den anhängigen Gerichtsverfahren zu einer endgültigen Entscheidung führen.

Sachverhalt
Der im Inland ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige Kläger bezog für seine 3 Kinder den vollen Kindergeldbetrag. Die Kinder lebten mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haus in Nordirland. Der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehefrau wurde das deutsche Kindergeld infolge Ihres Umzuges nach Nordirland gestrichen. Hiergegen klagte der Ehemann. Sowohl er als auch seine Gattin seien unbeschränkt steuerpflichtig, würden im Inland zusammen veranlagt und erhielten keine anderen Gelder von irländischen Behörden. Nach 8 Jahren und 9 Monaten wurde über dieses Verfahren entschieden. Die Vermögensnachteile während dieser Zeit führten bei den Eheleuten zu finanziellen Einbußen und erheblichen Überziehungszinsen. Der Steuerpflichtiger erhob Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens.

Entscheidung
Der BFH hat dem Entschädigungsanspruch zugestimmt. Die Gerichte sollen innerhalb von 2 Jahren nach Eingang der Klage mit Maßnahmen, die zur Entscheidung bei den jeweiligen Verfahren führen, beginnen. Fortan dürfen keine nennenswerten Unterbrechungen seitens des Gerichts stattfinden, sofern die aktive Phase des gerichtlichen Handelns bereits begonnen hat. Im aktuellen Fall wurde die Verhandlung vielfach wegen eines erneuten Wechsels des zuständigen Berichterstatters unterbrochen. Eine Generalisierung der Gesamtverfahrensdauer ist indes nicht möglich. Finanzgerichtsverfahren unterscheiden sich dafür zu stark in ihrem Schwierigkeitsgrad und der verbundenen Bearbeitungsintensität.

Konsequenz
Abweichend von Sonderfällen können Steuerpflichtige von einer angemessenen Verfahrensdauer ausgehen, wenn die 2-Jahres-Frist zur Bearbeitung eingehalten wird. Voraussetzung für Entschädigungsklagen ist stets eine vorausgehende so genannte Verzögerungsrüge.