Selbst bei Hochzeitsfotos muss man auf die Umsatzsteuer achten

Selbst bei Hochzeitsfotos muss man auf die Umsatzsteuer achten

Kernaussage
Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetzergeben, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Dies gilt allerdings nur, wenn der urheberrechtliche Aspekt wesentlicher Inhalt der jeweiligen Leistung ist. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. So ist z. B. bei Hochzeits- bzw. Portraitfotos die Frage aufgeworfen worden, ob die Übergabe der Bilddateien durch Fotografen eine derartige begünstigte Übertragung ist.

Neue Verwaltungsanweisung
Der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen zufolge fallen fotografische Leistungen nicht unter die Begünstigung. Demnach ist die Übergabe der Fotos nebst Bilddateien als eine dem Regelsteuersatz unterliegende Lieferung anzusehen. Zwar ist mit der Übergabe der Fotos auch die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden, die OFD geht jedoch davon aus, dass es den Kunden nicht auf die Übertragung der Rechte ankommt, sondern auf den Erhalt der Bilder bzw. der Bilddateien.

Konsequenz
Derartige Leistungen müssen von Fotografen mit dem Regelsteuersatz abgerechnet werden. Hiervor schützen auch „kreative“ Rechnungsinhalte nicht. So weist die OFD darauf hin, dass weder eine Trennung des Entgelts in Aufnahmehonorar sowie Bilderverkauf, noch der Hinweis auf künstlerische Tätigkeit des Fotografen etwas an der Anwendung des Regelsteuersatzes ändert. Lediglich bei Fotobüchern ist eine Differenzierung angebracht. Werden diese vom Fotografen erstellt, so verbleibt es beim Regelsteuersatz. Werden diese jedoch vom Kunden entworfen und nur gedruckt, kann dies ggf. als begünstigte Lieferung eines Buches zu werten sein. Da auch hier die Abgrenzung schwierig ist, ist bei Zweifeln eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der Zollverwaltung einzuholen.