Ermäßigter Steuersatz für Künstler

Ermäßigter Steuersatz für Künstler

Kernaussage
Kulturelle Einrichtungen, z. B. Theater, Orchester etc. sind i. d. R. entweder von der Umsatzsteuer befreit oder können den ermäßigten Steuersatz (7 %) in Anspruch nehmen. Zwischen Befreiung und ermäßigtem Steuersatz besteht kein Wahlrecht, sondern der ermäßigte Steuersatz greift erst, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorliegen.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen gibt in einer aktuellen Verfügung Hinweise zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG) für Solisten sowie für die Veranstaltung von Theatervorführungen sowie Konzerten. Auf Leistungen von Dirigenten ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Dagegen unterliegen Regisseure, Bühnenbildner, Tontechniker etc. dem allgemeinen Steuersatz (19 %). Nur wenn der wesentliche Inhalt der Leistung dieser Berufsgruppen urheberrechtlicher Natur ist, z. B. bei Kostümbildnern, findet der ermäßigte Steuersatz Anwendung (allerdings nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG). Die Leistungen von Intendanten, Artisten, Zauberern, Bauchrednern sowie Diskjockeys sind ebenso grundsätzlich dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So können Diskjockeys den ermäßigten Steuersatz beanspruchen, wenn ihre Leistung künstlerisch ist. Dies soll z. B. dann der Fall sein, wenn sie die Musik nicht lediglich abspielen, sondern Mischpult und CD-Player als „Instrumente“ nutzen. Die Veranstaltung von Konzerten ist nur dann begünstigt, wenn durch weitere Leistungen, die in Verbindung hiermit erbracht werden, der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird. Nicht begünstigt sind daher z. B. musikalische Darbietungen im Rahmen von Tanzbelustigungen, Sportveranstaltungen sowie zur Unterhaltung von Besuchern von Gaststätten.

Konsequenzen
Künstler haben verständlicherweise ein Interesse daran, dass ihre Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der vermeintliche Vorteil kann sich jedoch ins Gegenteil verkehren, wenn die Rechtslage falsch beurteilt wird und der Fiskus die Anwendung des ermäßigten Steuersatz verneint. Hier ist somit eine genaue Prüfung erforderlich, bei der die Verfügung Hilfe leistet. Bevor diese jedoch zum Einsatz kommt, muss geklärt werden, ob für diese Leistungen eine Steuerbefreiung greift. Da insofern kein Wahlrecht besteht, können betroffene Unternehmer nicht zur Steuerpflicht „optieren“, falls dies aufgrund des hiermit verbundenen Vorsteuerabzuges günstiger sein sollte.