Selbstanzeige bei Lohnsteuer-Nachschau noch möglich?

Inwieweit schließt die Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO aus, und welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten existieren zur Abwehr einer Lohnsteuer-Nachschau? Diese Fragen wollte der Abgeordnete Richard Pitterle (DIE LINKE) von der Bundesregierung beantwortet haben. Die entsprechende Antwort ist nun in der BT-Drucks. 17/14821 Seite 19 ff. veröffentlicht worden.


Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk v. 7.10.2013:

  • Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige u.a. dann ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist.
  • Die Lohnsteuer-Nachschau bezweckt die Feststellung der zutreffenden gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen. Sie fällt also unter den Begriff der steuerlichen Prüfung und löst deswegen die genannte Sperrwirkung aus, wenn der mit der Nachschau Beauftragte zur Prüfung erscheint.
  • Entsprechend der Gesetzessystematik erstreckt sich der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO auf alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume der Steuerart „Lohnsteuer“.
  • Die Lohnsteuer-Nachschau erfolgt nach § 42g Abs. 2 des EStG während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Dementsprechend gibt es keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, eine Lohnsteuer-Nachschau im Vorhinein abzuwehren.
  • Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO).

Quelle: BT-Drucks. 17/14821