Sind Aufwendungen für den Rückumzug aus dem Ausland beruflich veranlasst?

Sind Aufwendungen für den Rückumzug aus dem Ausland beruflich veranlasst?

Kernproblem

Umzugskosten eines Arbeitnehmers sind bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig. Ein Wohnungswechsel gilt nach der Verwaltungsauffassung insbesondere dann als beruflich veranlasst, wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt. Ferner auch dann, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird oder aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer Versetzung. Eine berufliche Veranlassung ist auch dann gegeben, wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird. Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind dann grundsätzlich unbeachtlich. Erfolgt ein Umzug aus privaten Gründen, stellt sich die Frage, ob damit auch der Rückumzug das gleiche steuerliche Schicksal teilt.

Sachverhalt

Eine Lehrerin hatte sich vom Dienst beurlauben lassen und ihren Wohnsitz aus privaten Gründen ins Ausland verlegt. Früher als geplant kehrte sie nach 5 Jahren zurück zu ihrer früheren Schule, nachdem sich dort die Möglichkeit einer Beschäftigung ergab. Erst im darauffolgenden Jahr fielen nach Auslaufen des Mietvertrags im Gastland Kosten des Rückumzugs an, deren Abzug die Lehrerin beantragte. Das Finanzamt verwies auf die privaten Gründe des Auslandsumzugs und den damit verbundenen privaten Charakter des Rückumzugs. Schließlich wurde die Klage beim niedersächsischen Finanzgericht anhängig.

Entscheidung

Das Gericht gewährte der Lehrerin den Werbungskostenabzug. Für den Fall der Rückkehr eines Arbeitnehmers zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nichts anderes gelten, als bei erstmaliger Berufsaufnahme oder einem Arbeitsplatzwechsel. Das sei davon unabhängig, ob während des Auslandsaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde oder auf welchen Gründen die Rückkehr beruhte. Selbst wenn private Motive der Begründung und späteren Wiederaufgabe des ausländischen Wohnsitzes zugrunde lägen, sei die Rückverlegung des Wohnsitzes an den inländischen Beschäftigungsort die notwendige Voraussetzung für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.

Konsequenz

Steuerrecht kann manchmal so einfach sein: Ohne Rückumzug keine steuerpflichtigen Einnahmen. Das klingt logisch und ist mittlerweile auch rechtskräftig. Anders hat das gleiche Gericht vor einigen Jahren bei einem Landesbeamten entschieden, der aus privaten Gründen in ein anderes Bundesland verzog und dabei den Arbeitgeber (die Landesverwaltung) wechselte.