Alleinerziehende bekommen kein Splittingverfahren

Alleinerziehende bekommen kein Splittingverfahren

Kernaussage

Das so genannte Ehegattensplittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Hierdurch wird das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht auf den einzelnen Ehegatten, sondern auf die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft angewendet. Welcher der Ehegatten wie viel zum ehelichen Gesamteinkommen beigetragen hat, ist unerheblich. Hierzu entschied das niedersächsische Finanzgericht kürzlich, dass eine verwitwete Mutter keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung des Ehegattensplittings hat.

Sachverhalt

Die verwitwete Mutter wurde vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt; die Gewährung des beantragten Ehegattensplittings wurde abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren zog die Mutter vor Gericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Ferner sollte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt werden. Sie war der Ansicht, es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie als verwitwete Mutter zweier Kinder steuerlich schlechter behandelt werde als ein Ehepaar mit 2 Kindern und in Summe gleichem Einkommen. Es sei daher verfassungsrechtlich geboten, ein Familiensplitting zu etablieren sowie die Grund- und Kinderfreibeträge zu erhöhen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies den Antrag der Mutter ab. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vermochte es nicht zu erkennen. Das Ehegattensplitting gewährleiste die verfassungsrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Ehegatten, wer das Einkommen erziele. Daher sei es zulässig, das vom arbeitenden Ehegatten erzielte Einkommen dem anderen Ehegatten hälftig zuzurechnen. Die insoweit reduzierten Erwerbstätigkeitsquoten bei Eheleuten seien keineswegs durch das Ehegattensplitting begründet, sondern durch wirtschaftliche Entscheidungen der Eheleute bedingt. Hinsichtlich des geforderten Familiensplittings verwies das Gericht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gerichte seien nicht dazu berufen, derartige Entscheidungen zu treffen. Dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Hinsichtlich der Höhe der Grundfreibeträge seien diese jedenfalls nicht offensichtlich zu niedrig. Eine Verfassungswidrigkeit schied mithin aus.

Konsequenz

Auch nach der Entscheidung des Finanzgerichts werden alleinerziehende Eltern weiter auf gesetzgeberische Maßnahmen warten müssen, bis es zur Gewährung eines Familiensplittings kommt. Die Anwendung des Ehegattensplittings in der geltenden Form kommt – auch für alleinerziehende und verwitwete – Eltern jedenfalls nicht in Betracht. Die Nichtanwendung der entsprechenden Regelungen ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.