Sind Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen?

Sind Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen?

Kernaussage

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) stellen Prozesskosten regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Damit stellt sich das BMF ausdrücklich gegen das kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) gesprochene Urteil. Das BMF hat die Finanzämter angewiesen, die Entscheidung des BFH in allen anderen Fällen unberücksichtigt zu lassen. Zudem hat es angekündigt, dem Gesetzgeber eine Neuregelung dieser Problematik zu empfehlen.

Sachverhalt

Am 12.5.2011 hatte der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden können. Voraussetzung für die Behandlung als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten zwangsläufig entstehen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung geht der BFH in seinem Urteil davon aus, dass Prozesskosten im Regelfall zwangsläufig entstehen. Dies sei lediglich dann nicht der Fall, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig erscheint.

Entscheidung

Das BMF hat mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass vom 21.12.2011 die Finanzämter angewiesen, die vom BFH entwickelten Grundsätze für die Berücksichtigung von Prozesskosten nicht anzuwenden. Damit stellt sich das BMF in offenen Widerstreit zum BFH. Das BMF begründet diese Entscheidung damit, dass der BFH von seiner langjährigen Rechtsprechung abgewichen ist. Nach Auffassung des BMF entstehen Rechtsverfolgungskosten nicht zwangsläufig und stellen damit keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit seine Existenzgrundlage zu verlieren droht, können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Weiter begründet das BMF die Anweisung damit, dass der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung stehen, um die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses zu beurteilen. Deshalb kündigt das BMF an, dem Gesetzgeber eine Neuregelung für Prozesskosten nahezulegen.

Konsequenz

Im privaten Bereich angefallene Prozesskosten sollten auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Steuererklärung 2011. Ob auch im Jahr 2012 die Prozesskosten noch geltend gemacht werden können, wird davon abhängen, wie der Gesetzgeber auf den zu erwartenden Vorschlag des BMF reagiert. Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsverfolgungskosten in der Erwerbssphäre hat dieses Urteil nicht.