Sinngemäße Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG

Anwendung des BFH-Urteils vom 2. September 2014 – IX R 52/13 – (BStBl 2015 II S. 263)

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden. Mit Urteil vom 2. September 2014 – IX R 52/13 – (BStBl II 2015 S. 263) hat der Bundesfinanzhof zur Anwendung von § 15a EStG auf eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft entschieden, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende nicht ausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen zu verrechnen ist, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind und zwar unabhängig von der Einkunftsart.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde die Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften daraufhin mit dem neuen Schreiben angepasst.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 176 AO findet Anwendung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2253 / 08 / 10006 :033 vom 15.09.2020