Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wird der Körperschaftsteuersatz für Kapitalgesellschaften ab 2028 stufenweise gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 % bis 2032. Spiegelbildlich wird zur gleichwertigen Entlastung nicht entnommener Gewinne bei Personenunternehmen der Thesaurierungssteuersatz (§ 34a EStG) abgesenkt.
1) Körperschaftsteuer: Zeitplan der Tarifsenkung
Bis einschließlich 2027 bleibt es beim 15 %-Satz (zzgl. Soli 5,5 % auf die KSt). Ab 2028 gilt:
Veranlagungsjahr | Körperschaftsteuer-Satz |
---|---|
2028 | 14 % |
2029 | 13 % |
2030 | 12 % |
2031 | 11 % |
2032 ff. | 10 % |
Wichtig: Die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft umfasst zusätzlich Solidaritätszuschlag (0,825 % bei 15 % KSt) und Gewerbesteuer (bei Ø-Hebesatz 400 % ca. 14 %). Heute ergibt sich so regelmäßig eine Gesamtbelastung knapp 30 %. Die KSt-Senkung wirkt also erst ab 2028 und reduziert die Gesamtlast schrittweise.
Folgeanpassungen: Mit der Tarifsenkung sind technische Gesetzesänderungen u. a. im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug beschränkt Steuerpflichtiger erforderlich; diese sollen materiell und zeitlich korrespondierend nachgezogen werden.
2) Thesaurierungsbegünstigung: Absenkung des § 34a-Satzes
Derzeit beträgt der Thesaurierungssteuersatz 28,25 %. Zur Entlastung thesaurierter Gewinne von Einzel- und Mitunternehmern (LuF, Gewerbe, selbständige Arbeit) erfolgt ab 1.1.2028 eine dreistufige Senkung:
Veranlagungsjahre | § 34a-Satz |
---|---|
2028–2029 | 27 % |
2030–2031 | 26 % |
ab 2032 | 25 % |
Ziel: Annäherung an die Belastung von Kapitalgesellschaften (Belastungsneutralität). Aber: § 34a ist komplex, wird nicht im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt und erfordert eine Nachversteuerung (der späteren Entnahme) mit 25 % zzgl. Soli – das kann im Einzelfall höher sein als die Sofortbesteuerung.
3) Einordnung aus Beratungssicht
Chancen
- Liquiditätsschonung durch niedrigere Tarife (KSt ab 2028; § 34a bei Re-Investitionsbedarf).
- Stärkere Eigenkapitalbildung ohne Fremdfinanzierung.
Risiken / Punkte, die Sie im Blick haben sollten
- Timing-Risiko: In der mehrjährigen Absenkungsphase können periodenbezogene Gewinnabgrenzungen streitanfällig sein.
- Komplexität § 34a: Hoher Bürokratie- und Dokumentationsaufwand; Nachversteuerung kann Gesamtlast erhöhen.
- Kommunale Divergenz: Effekt hängt stark vom Gewerbesteuer-Hebesatz ab.
- Folgeänderungen (KESt/§ 50a): Prüfen, ob technische Anpassungen Folgewirkungen für Ausschüttungen/Inbound-Strukturen auslösen.
4) Was heißt das praktisch? – Ihre To-dos
- Mehrjahresplanung aktualisieren: Steuer- und Investitionsplanung 2028–2032 mit Szenarien (Gewinnverlagerung, Verlustvorträge, Ausschüttung vs. Thesaurierung).
- § 34a-Eignung prüfen: Nur sinnvoll bei dauerhaftem Thesaurationswillen und solider Eigenkapitalstrategie. Nachversteuerung simulieren!
- Rechtsformvergleich neu rechnen: Kapitalgesellschaft vs. Personenunternehmen unter lokalem Hebesatz und künftigen Tarifen.
- Ausschüttungspolitik abstimmen: Dividendenzeitpunkt (vor/nach Tarifstufen), Cash-Bedarf der Gesellschafter, Holding-Strukturen.
- Prozesse & Compliance: Frühzeitig auf mögliche Folgeanpassungen (z. B. KESt-Prozesse) vorbereiten.
Fazit
Die Tarifsenkungen sind ökonomisch begrüßenswert, kommen aber spät und gestreckt. Der echte Effekt hängt von Gewerbesteuer, Ihrer Ausschüttungs-/Thesaurierungsstrategie und der Komplexität des § 34a ab. Wer jetzt vorausschauend plant, kann die Entlastung ab 2028 gezielt nutzen – ohne in Bürokratietretminen zu geraten.