Sonderabschreibungen sind für Unternehmer ein echtes Geschenk: Sie ermöglichen es, Investitionen schneller steuerlich geltend zu machen – und damit die Steuerlast in den ersten Jahren deutlich zu senken. Besonders beliebt ist dabei die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG, weil sie flexibel, planbar und liquiditätsschonend ist.
Doch Vorsicht: Viele Unternehmer übersehen eine wichtige Folgepflicht – und das kann bei einer Betriebsprüfung zu teuren Steuernachzahlungen führen. Wir erklären, wie Sie die Sonderabschreibung richtig nutzen und typische Fehler vermeiden.
1. So funktioniert die Sonderabschreibung – einfach erklärt
Schritt 1: Die normale Abschreibung
Grundsätzlich wird jedes abnutzbare Wirtschaftsgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben – zum Beispiel eine Maschine oder ein Fahrzeug:
- Linear: Gleichmäßig über die Nutzungsdauer
Beispiel: 100.000 € / 10 Jahre = 10.000 € pro Jahr - Degressiv: (seit Juli 2025 wieder möglich)
Bis zu 30 % vom Restwert pro Jahr – also höhere Abschreibung am Anfang.
Schritt 2: Der steuerliche „Booster“ obendrauf
Mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG dürfen Sie zusätzlich bis zu 40 % der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren abschreiben.
Rahmenbedingungen:
Voraussetzung | Bedeutung |
---|---|
Gewinn des Vorjahres ≤ 200.000 € | Nur für kleine und mittlere Unternehmen |
Wirtschaftsgut fast ausschließlich betrieblich genutzt | Maximal 10 % Privatnutzung erlaubt |
Zeitraum | Anschaffungsjahr + vier Folgejahre |
Verteilung | Flexibel – ganz am Anfang oder über mehrere Jahre verteilt |
Beispiel:
Ein Unternehmer investiert 1.000.000 €.
Er kann zusätzlich zur normalen AfA bis zu 400.000 € Sonderabschreibung über fünf Jahre verteilen – und so seine Steuerlast gezielt steuern.
2. Die große Falle: § 7a Abs. 9 EStG nicht vergessen!
Was viele übersehen: Nach Ablauf der fünf Jahre ändert sich die Berechnung der Abschreibung.
Ab Jahr 6 gilt:
Sie müssen den Restbuchwert neu berechnen und diesen auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilen.
Beispiel:
Wenn durch die Sonderabschreibung der Buchwert stark gesunken ist, fällt die AfA ab dem 6. Jahr automatisch niedriger aus.
Wer einfach den bisherigen Abschreibungsbetrag weiterführt, macht einen Rechenfehler – und riskiert Steuernachzahlungen mit 6 % Zinsen pro Jahr.
Zeitraum | Behandlung | Ergebnis |
---|---|---|
Jahre 1–5 | Normale AfA + Sonderabschreibung | ✅ steuerlich korrekt |
Ab Jahr 6 | Restwert neu berechnen | ✅ Pflicht nach § 7a Abs. 9 EStG |
Kein Anpassung | ❌ Fehler → Nachzahlung bei Betriebsprüfung |
3. Fünf Praxistipps für eine fehlerfreie Anwendung
- Planen Sie strategisch: Nutzen Sie die 40 % gezielt in Jahren mit hohem Gewinn, um Ihre Steuerlast zu glätten.
- Denken Sie an Jahr 6: Notieren Sie sich rechtzeitig, wann die Neuberechnung der AfA ansteht.
- Software nutzen: Viele Buchhaltungsprogramme haben AfA-Erinnerungen – aktivieren Sie sie.
- Dokumentation sichern: Halten Sie die Berechnungsgrundlagen schriftlich fest – das erspart Diskussionen mit dem Prüfer.
- Steuerberater einbinden: Eine kurze Prüfung der AfA-Berechnung kann vor hohen Nachzahlungen schützen.
4. Fazit: Nutzen Sie den Steuer-Booster – aber richtig!
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist eine der attraktivsten steuerlichen Förderungen für kleine und mittlere Unternehmen.
Sie verbessert Ihre Liquidität und schafft Spielraum für neue Investitionen – sofern die AfA ab Jahr 6 korrekt angepasst wird.
Wer hier sauber arbeitet, profitiert doppelt: durch Steuervorteile in den ersten Jahren und Rechtssicherheit bei der Betriebsprüfung.
💡 Unser Tipp für Unternehmer
Planen Sie in den nächsten Monaten größere Anschaffungen oder Investitionen?
Dann prüfen wir gerne, ob und wie Sie die Sonderabschreibung optimal einsetzen können – individuell auf Ihre Gewinnsituation abgestimmt.
📩 Kontaktieren Sie uns, bevor Sie investieren – wir sorgen dafür, dass Ihr Steuer-Booster auch langfristig Wirkung zeigt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
Stand: Oktober 2025