BMF, Schreiben vom 18.03.2025 – Koordinierter Ländererlass, Az. III C 3 – S 7360/00027/044/105
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 bringt das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) umfassende Änderungen für Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht. Neben der Neufassung des § 19 UStG wird durch die Einführung des neuen § 19a UStG ein grenzüberschreitendes Meldeverfahren etabliert. Ziel ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285, die eine Harmonisierung der Kleinunternehmerregelungen innerhalb der EU anstrebt.
Wesentliche Inhalte der Neuregelung
1. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer
Die Vorschrift wurde vollständig neu gefasst. Wichtigste Änderungen:
- Umsatzsteuerbefreiung statt Steuerfreiheit durch Verzicht: Die Umsätze von Kleinunternehmern gelten künftig grundsätzlich als steuerfrei, statt wie bisher nur von der Steuerpflicht befreit zu sein.
- Anwendungsbereich auf EU-Unternehmer ausgeweitet: Unternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten können künftig ebenfalls von der deutschen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Verzicht auf die Anwendung bindet weiterhin für fünf Jahre, auch wenn dieser vor dem 1. Januar 2025 erklärt wurde.
2. § 19a UStG – Besonderes Meldeverfahren
Mit dem neuen § 19a UStG wird ein Meldeverfahren für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Dieses erlaubt es in Deutschland ansässigen Unternehmern, von der Kleinunternehmerregelung auch in anderen Staaten der EU zu profitieren – unter Nutzung eines zentralisierten Verfahrens.
Steuerlicher Praxisbezug: Umgang mit Rechnungen
Eine wichtige Änderung ergibt sich im Umgang mit Steuerausweisen durch Kleinunternehmer:
- Wird nach dem 1. Januar 2025 von einem Kleinunternehmer Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, so greift nicht mehr § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis).
- Stattdessen findet § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) Anwendung – allerdings nicht, wenn der Aussteller die Leistung tatsächlich erbracht hat und der Rechnungsempfänger ein Endverbraucher ist.
- Das bisherige BMF-Schreiben vom 27.02.2024 (BStBl I S. 361) bleibt weiter anwendbar – mit der genannten Maßgabe.
Weitere Folgeänderungen
Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden zusätzlich Änderungen in folgenden Vorschriften vorgenommen:
- §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG
- Einführung von § 34a UStDV
- Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) – Änderungsschreiben vom 13.03.2025.
Fazit
Die Neuregelung modernisiert die Besteuerung kleiner Unternehmen und bringt diese in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Gleichzeitig wird die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kleinunternehmern vereinfacht. Für betroffene Unternehmer ist es nun besonders wichtig, ihre Rechnungsstellung, Verzichtserklärungen und Steuererklärungen entsprechend den neuen Vorgaben zu prüfen und ggf. anzupassen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen – BMF-Schreiben vom 18.03.2025