Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 7 Abs. 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Jobcenter Siegen-Wittgenstein verweigere zu Recht unter Berufung auf den Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger die Zahlung von Arbeitslosengeld II. Die verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange nur die Beseitigung von Notlagen, die nicht durch eine „Hilfe zur Selbsthilfe“ beseitigt werden könnten. Die vorrangige Selbsthilfemöglichkeit des Antragstellers bestehe darin, dass eine Rückreise in sein Heimatland durchgeführt werde. Der Antragsteller habe in der Slowakei die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme oder das dortige Sozialsystem sicherzustellen.