Sozialversicherungsrecht: Keine rechtlichen Bedenken gegen Wegfall der rentensteigernden Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung

Der Kläger begehrt Regelaltersrente unter Bewertung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten. Es sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass bei der Berechnung einer Rente der Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung stärker begrenzt werde als für Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Eine unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten an Fachschulen und berufsvorbereitenden Maßnahmen im Gegensatz zu den Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung sei gerechtfertigt. Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die „nur“ Zeiten der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung aufweisen würden, werde in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die rentenrechtliche Besserstellung derjenigen Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung beseitigt werden sollte, die – bei typisierender Betrachtung – durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Diese Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten Versichertengruppen sei nicht sachfremd. Der Gesetzgeber habe insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen dürfen, dass Absolventen von Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen u. a.) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen könnten.

Zudem hätten Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr auch weiterhin eine rentenbegründende Wirkung.

Quelle: SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 13.10.2017 zum Urteil S 11 R 2205/16 vom 13.10.2017 (nrkr)