Splittingtarif: Keine Anwendung für Alleinerziehende – Aufforderungen zur Einspruchs-Rücknahme

Hintergrund

Seit vielen Jahren wird darüber gestritten, ob Alleinerziehende im Steuerrecht verfassungsrechtlich benachteiligt sind, da sie – anders als verheiratete Paare – nicht vom Splittingtarif profitieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben jedoch bereits mehrfach entschieden, dass hierin keine Verfassungswidrigkeit liegt.

Mit Urteil vom 23.01.2025 (Az. III R 33/24) hat der BFH diese Rechtsprechung nun erneut bestätigt:
👉 Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf Besteuerung nach dem Splittingtarif.

Folgen für Einspruchsverfahren

Die Finanzämter reagieren unmittelbar:

  • Die Rechtsbehelfsstellen wurden angewiesen, bislang ruhende Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen.
  • Betroffene erhalten in der Regel zunächst eine Aufforderung zur Rücknahme des Einspruchs.
  • Erfolgt keine Rücknahme, wird voraussichtlich zeitnah eine automatisierte Einspruchsentscheidung ergehen – mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil.

Praxistipp

Da derzeit kein weiteres Verfahren zu dieser Thematik beim BFH oder BVerfG anhängig ist und die Rechtsprechung seit Jahren gefestigt ist, bestehen für Alleinerziehende keine realistischen Erfolgsaussichten.
👉 Daher spricht steuerlich nichts dagegen, den Einspruch zurückzunehmen, um unnötige Verwaltungsakte zu vermeiden.


📌 Fundstelle: BFH-Urteil vom 23.01.2025 – III R 33/24