Springpferde: Kein höherer Vorsteuerabzug durch EuGH-Rechtsprechung

Springpferde: Kein höherer Vorsteuerabzug durch EuGH-Rechtsprechung

Kernaussage
Die Lieferung von Pferden unterlag nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) bis zum 30.6.2012 dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in 2011 geurteilt hatte, dass diese Regelung gegen geltendes EU-Recht verstößt, wurde die Begünstigung mit Wirkung vom 1.7.2012 abgeschafft.

Sachverhalt
Der Kläger kaufte in 2011 ein Springpferd für ca. 78.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer von ca. 15.000 EUR. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug auf 7 %. Zur Begründung verwies es auf das geltende deutsche Recht, das zu diesem Zeitpunkt noch einen Steuersatz von 7 % vorsah. Demnach seien die restlichen 12 % zu Unrecht vom Lieferanten in Rechnung gestellt worden und somit nicht abzugsfähig. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Berufung auf die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).

Entscheidung
Das niedersächsische Finanzgericht lehnte die Klage ab. Es sah keine Berechtigung des Klägers, sich direkt auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu berufen. Dieses Recht könne im vorliegenden Fall allenfalls dem Lieferanten zustehen. Allerdings sei auch dies nicht möglich, da das europäische Recht nur dann Vorrang habe, wenn es günstiger sei, was im Fall aufgrund des Ansatzes des höheren Steuersatzes nicht gegeben sei.

Konsequenz
Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es wird daher zu beobachten sein, ob dieser die Rechtsauffassung des Finanzgerichts teilt. Eine Klärung wäre für die Praxis zu wünschen, da die Entscheidung auch in anderen Fällen von Bedeutung ist. Immer wieder gibt es Urteile des EuGH, die Bestimmungen des UStG in Frage stellen oder sogar als nicht vereinbar mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellen. In solchen Fällen besteht dann durchaus die Unsicherheit in der Praxis, ob die Rechnungen noch nach dem veralteten UStG zu stellen sind oder nicht. So steht zu vermuten, dass der Lieferant des Pferdes mit 19 % fakturiert hat, um auf der „sicheren Seite“ zu stehen. Soweit es bei dem Urteil verbleibt, muss der Leistungsempfänger jedoch auf einer Rechnung nach dem UStG bestehen, um nicht auf der Vorsteuer sitzen zu bleiben.