Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 07.01.2026 die aktuelle Übersicht über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen sowie laufende Verhandlungen veröffentlicht. Diese jährliche Bekanntmachung ist für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und Steuerpflichtige von essenzieller Bedeutung, da sie die rechtliche Grundlage für die Vermeidung der zweifachen Besteuerung in- und ausländischer Einkünfte bildet.
Zentrale Aspekte des BMF-Schreibens 2026
Das aktuelle Schreiben „IV B 2 – S 1301/01499/005/004“ regelt nicht nur den Status quo der Abkommen, sondern gibt auch wichtige verfahrensrechtliche Hinweise für die Praxis:
- Rückwirkende Anwendung: Viele neu unterzeichnete Abkommen treten erst nach dem Ratifikationsprozess in Kraft, gelten dann jedoch oft rückwirkend.
- Vorläufige Steuerfestsetzung: Gemäß „§ 165 AO (Vorläufige Steuerfestsetzung)“ können Bescheide vorläufig ergehen, wenn die Wirksamkeit eines für den Steuerpflichtigen günstigen Abkommens noch ungewiss ist.
- BEPS-MLI Modifikationen: Das Mehrseitige Übereinkommen (BEPS-MLI) zur Verhinderung der Gewinnverkürzung führt zu automatischen Anpassungen bestehender DBA. Deutschland setzt hierbei auf das Anwendungsgesetzgebungsverfahren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Bedeutung für die Steuerpraxis 2026
Unternehmen müssen prüfen, ob für ihre Zielmärkte neue Abkommen unterzeichnet wurden oder Verhandlungen laufen. Die steuerliche Belastung kann sich durch geänderte Quellensteuersätze oder neue Betriebsstättendefinitionen massiv verschieben.
- Rechtssicherheit: Die Liste des BMF ist die maßgebliche Arbeitsgrundlage für die Anwendung von Freistellungs- oder Anrechnungsmethoden.
- Notifizierungsprozess: Durch das Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens (BGBl. 2024 I Nr. 205) wurden die Weichen für die Wirksamkeit der MLI-Modifikationen gestellt.
- Dokumentationspflichten: Bei Anwendung eines DBA sind die Nachweise über die Ansässigkeit im Ausland sowie die Einhaltung von Missbrauchsvorschriften (z.B. § 50d EStG) zwingend.