Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen – Anlage 13a für 2025 veröffentlicht

📌 BMF-Schreiben vom 18.09.2025 – IV D 4 – S 2149/00010/012/054

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Vordrucke zur Anlage 13a sowie die Formulare für Sonder- und Ergänzungsrechnungen bei Mitunternehmerschaften für das Jahr 2025 bekanntgegeben. Grundlage ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG, die insbesondere für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt.


Hintergrund

  • Nach § 13a Abs. 3 Satz 4 EStG ist die standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen elektronisch zu übermitteln.
  • Der amtlich vorgeschriebene Datensatz wird über ELSTER bereitgestellt.
  • Für die Übermittlung ist eine authentifizierte Registrierung erforderlich, die bis zu zwei Wochen dauern kann.

Wichtige Punkte aus dem BMF-Schreiben

  • Amtliche Datensätze:
    Der Datensatz wird auf www.elster.de bereitgestellt und kann auch über externe Softwareanbieter genutzt werden.
  • Pflichtbestandteil:
    Die Anlage AV13a (bzw. die entsprechenden Mitunternehmer-Anlagen) ist zwingender Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
  • Härtefallregelung:
    Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten.
    👉 In diesen Fällen sind die Papierformulare der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Abs. 3 S. 5 und 6 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO).

Bedeutung für die Praxis

  • Land- und Forstwirte sowie Mitunternehmerschaften, die nach Durchschnittssätzen besteuern, müssen die neuen Formulare ab 2025 verpflichtend nutzen.
  • Die rechtzeitige ELSTER-Registrierung ist erforderlich, um Fristprobleme zu vermeiden.
  • Betriebe, die keinen elektronischen Zugang haben, sollten prüfen, ob ein Härtefallantrag gestellt werden kann.

Fazit

Mit dem neuen BMF-Schreiben schafft die Finanzverwaltung die Grundlage für die standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2025. Betriebe sollten frühzeitig sicherstellen, dass sie technisch zur elektronischen Übermittlung in der Lage sind – oder gegebenenfalls rechtzeitig einen Härtefallantrag stellen.

👉 Das vollständige Schreiben mit den Vordrucken finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.