Stellungnahme zum BMF-Schreiben Gutscheine

Die BStBK nimmt Stellung zum Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.

Die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits im April 2019 eine Eingabe zu den offenen Fragen an das BMF adressiert. Sie begrüßt es, dass im BMF-Schreiben viele Anregungen der Bundessteuerberaterkammer umgesetzt wurden und die Finanzverwaltung Klarstellungen vorgenommen hat. Positiv ist auch, dass das BMF-Schreiben viele Beispiele enthält und übersichtlich gegliedert ist.

Obwohl bereits viele Punkte aus der Eingabe der BStBK umgesetzt wurden, gibt es noch folgende Anmerkungen:

Zu I. Änderung des Anwendungserlasses

Einzweckgutscheine i. S. d. § 3 Abs. 14 UStG

Abschn. 3.17 Abs. 2 UStAE

Unklar ist weiterhin, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen der Lieferort sowie die geschuldete Umsatzsteuer für die zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung im Sortiment geführten Gegenstände zwar feststehen, das Sortiment jedoch nach der Ausstellung des Gutscheins und vor der Einlösung um Artikel erweitert wird, die einem anderen Steuersatz unterliegen. So könnte zum Beispiel ein Bekleidungsgeschäft nach der Ausgabe eines Einzweck-Gutscheins einen Bildband über Mode oder ein Buch über die Unternehmenshistorie mit in sein Sortiment aufnehmen. Wir regen daher an, eine Regelung aufzunehmen, nach der ein Einzweck-Gutschein nur dann vorliegt, wenn zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststeht, wo der Leistungsort ist und wie hoch die geschuldete Umsatzsteuer ist. Dabei sollte auf das Sortiment abgestellt werden, welches zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheines vorhanden ist. Ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein sollte dies keine Rolle spielen. Im BMF-Schreiben sollte klargestellt werden, wie der Unternehmer nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt der Ausgabe die Voraussetzungen für einen Einzweckgutschein vorlagen.

Unklar ist auch der Fall, in dem der Aussteller bei Ausgabe des Gutscheines noch Kleinunternehmer ist und somit keine Umsatzsteuer erhoben wird. Bei Einlösung des Gutscheines ist die Kleinunternehmereigenschaft jedoch weggefallen. Auch hier ist klarzustellen, dass auf die Verhältnisse bei der Ausgabe des Gutscheines abzustellen ist und dass es unerheblich ist, wenn sich die Verhältnisse im Nachhinein ändern.

Zu begrüßen ist die Klarstellung, dass die Anwendung der Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 1a und 1b UstG) bei Einzweckgutscheinen nicht in Betracht kommt, da sich der Ort der fiktiven Lieferung nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG bestimmt. Weiterhin sollte jedoch klargestellt werden, wie Fälle einzuordnen sind, in denen Einzweckgutscheine an Unternehmer verkauft werden, bei denen grundsätzlich nach Einlösung des Gutscheines feststeht, dass das Reverse Charge-Verfahren Anwendung findet (vgl. Katalog § 13b UStG). Lediglich Abschnitt 3.17 Abs. 2 Satz 12 UStAE ist dahingehend zu verstehen, dass die weitere Beurteilung der tatsächlichen Einlösung für die Gutscheinausgabe irrelevant ist. Eine Präzisierung der o. g. Konstellationen, z. B. in Klammern oder anhand von Beispielen, wäre jedoch wünschenswert.

Nichteinlösung von Einzweckgutscheinen

Abschn. 3.17 Abs. 7 UStAE-E

In diesem Abschnitt wurde klargestellt, dass sich aus der Nichteinlösung eines Einzweckgutscheines, keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen ergeben, da die ursprüngliche Leistung bereits bei Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins als erbracht gilt und demzufolge in diesem Zeitpunkt zu versteuern ist. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG kommt nur dann in Betracht, wenn das Entgelt ausnahmsweise zurückgezahlt wird.

Wir regen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt an, hier auch ein Beispiel aufzunehmen, in dem nur eine Teileinlösung des Einzweckgutscheines erfolgt. Einmal für den Fall, dass der Restbetrag auf dem Gutschein verbleibt und einmal für den Fall, dass der Restbetrag an den Kunden ausgezahlt wird. Zu dieser relativ häufig vorkommenden Konstellation schweigt das BMF-Schreiben. Zumindest in einem Nebensatz sollte nach Auffassung der BStBK hierzu Stellung genommen werden.

Zu II. Anwendung

Die Nichtbeanstandungsregelung ist sehr zu begrüßen. Damit hat die Praxis Zeit, sich entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung auf die Regelungen einzurichten.

Quelle: BStBK, Mitteilung vom 15.01.2020