Steuer-Tipp: Berufliche Telefonnutzung steuermindernd geltend machen!


📱 Beruflich genutzte private Telekommunikation steuerlich absetzen

Die steuerliche Anerkennung beruflich veranlasster Telefonkosten sorgt immer wieder für Diskussionen mit dem Finanzamt. Ob Arbeitnehmer, Freiberufler oder Unternehmer: Wer private Anschlüsse beruflich nutzt, kann die anteiligen Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen – unter bestimmten Voraussetzungen.


Was zählt zu den abziehbaren Telekommunikationskosten?

  • Grundgebühren
  • Gesprächsgebühren
  • Internet- und Flatratekosten
  • Miet- und Anschaffungskosten für Geräte (z. B. Smartphone, Router, Fax)

🔹 Nachweis beruflicher Nutzung

  • Plausible Begründung (z. B. Elternabende, Erreichbarkeit, berufliche E-Mails am Abend)
  • Bescheinigung des Arbeitgebers von Vorteil
  • Nachweis durch Einzelverbindungsnachweise:
    • Markierung beruflicher Gespräche
    • Aufteilung der Gesamtkosten im Verhältnis privater zu beruflicher Gespräche

Anschaffungskosten > 800 €: Abschreibung über 3–5 Jahre


📊 Schätzungsweise Ermittlung

Ist kein Einzelverbindungsnachweis möglich, kann eine Schätzung erfolgen – auf Basis nachvollziehbarer Argumente:

  • Aufwendungen müssen über dem üblichen Privatniveau liegen (mind. 25 €/Monat)
  • Manuell geführte Liste beruflicher Gespräche möglich

Praxiserprobte Schätzregel:

  • Bis 130 € monatlich: 20 % beruflich
  • 130 € bis 230 €: 40 % beruflich
  • Darüber hinaus: 100 % beruflich absetzbar

Finanzamts-Toleranzgrenze: bis zu 20 % bzw. max. 20 € pro Monat (je nach Berufsgruppe)

Wichtig: Kein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamts.


🌐 Alternative: Arbeitgeberüberlassung

  • Beste steuerliche Lösung: Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die benötigten Telekommunikationseinrichtungen steuerfrei zur Verfügung
  • Auch die private Nutzung bleibt steuerfrei gem. § 3 Nr. 44 EStG

📆 Fazit:

Berufliche Telefonnutzung kann sich steuermindernd auswirken, wenn:

  • die Nutzung plausibel erklärt und belegt wird,
  • Kosten realistisch aufgeteilt oder nachvollziehbar geschätzt werden,
  • oder die Technik direkt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Wir prüfen gerne Ihre Situation und zeigen Ihnen konkrete Abzugsmöglichkeiten auf!