Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG

§ 3 Nummer 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) befreit bestimmte Aufwendungen des Arbeitnehmers vom Steuerabzug. Dazu gehören unter anderem Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Schreiben vom 7. November 2023 die Definition des ÖPNV in § 3 Nummer 15 EStG geändert. Die Änderung betrifft die Frage, ob die Nutzung von Fernzügen im Rahmen einer ÖPNV-Fahrberechtigung weiterhin steuerfrei ist.

Alte Regelung

Nach der bisherigen Regelung galt eine Fahrt im ÖPNV als steuerfrei, wenn sie mit Verkehrsmitteln unternommen wurde, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Fernzüge, die den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr überschreiten, waren nicht als ÖPNV anerkannt.

Neue Regelung

Die neue Regelung sieht vor, dass aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind und nicht unter § 3 Nummer 15 Absatz 3 EStG fallen, als ÖPNV gelten. Personenfernverkehr sind Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die eine Entfernung von mehr als 50 Kilometern zurücklegen und nicht im Linienverkehr erfolgen.

Die neue Regelung führt dazu, dass die Nutzung von Fernzügen im Rahmen einer ÖPNV-Fahrberechtigung weiterhin steuerfrei ist. Dies gilt auch für die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.

Auswirkungen der Änderung

Die Änderung der Definition des ÖPNV hat positive Auswirkungen für Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Sie können die Kosten für diese Fahrten weiterhin als Werbungskosten absetzen, ohne dass sie die Höhe der Entfernungspauschale auf 0,30 Euro je Entfernungskilometer begrenzen müssen.

Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.