Steuerbescheid: Ist eine schlichte Änderung nach einem Einspruchsverfahren möglich?

Steuerbescheid: Ist eine schlichte Änderung nach einem Einspruchsverfahren möglich?

Wurde über eine Frage bereits in einem Einspruchsverfahren entschieden, ist diesbezüglich eine schlichte Änderung nicht mehr möglich.

Hintergrund

Klägerin war eine aus 2 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese erzielte 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die Steuerfahndung ermittelt hatte, wurde der ursprüngliche Feststellungsbescheid über diese Einkünfte geändert. Gegen diesen geänderten Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom März 2012 stellte das Finanzamt die Einkünfte erneut fest. Im April 2012 stellte der steuerliche Berater der Klägerin einen Antrag auf eine Änderung des Feststellungsbescheids in der Form der Einspruchsentscheidung. Seine Begründung: Das Finanzamt habe bei der Feststellung der Einkünfte eine zu hohe ortsübliche Miete angesetzt. Das Finanzamt lehnte die Änderung auch im Einspruchsverfahren ab. Es sei keine Änderungsbestimmung einschlägig.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn auch nach Auffassung des Finanzgerichts kam eine Änderung des Feststellungsbescheids nicht in Betracht. Im Einspruchsverfahren sei bereits eine grundsätzlich abschließende Prüfung der Tat- und Rechtsfragen erfolgt. Deshalb komme nach einem Einspruchsverfahren im Regelfall keine schlichte Änderung in Betracht. Auch die Frage der zutreffenden Höhe der ortsüblichen Miete sei bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen. Eine andere Änderungsnorm sei nicht ersichtlich.