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Steuerbescheid: Ist eine schlichte Änderung nach einem Einspruchsverfahren möglich?

Steuerbescheid: Ist eine schlichte Änderung nach einem Einspruchsverfahren möglich?

Wurde über eine Frage bereits in einem Einspruchsverfahren entschieden, ist diesbezüglich eine schlichte Änderung nicht mehr möglich.

Hintergrund

Klägerin war eine aus 2 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese erzielte 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die Steuerfahndung ermittelt hatte, wurde der ursprüngliche Feststellungsbescheid über diese Einkünfte geändert. Gegen diesen geänderten Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom März 2012 stellte das Finanzamt die Einkünfte erneut fest. Im April 2012 stellte der steuerliche Berater der Klägerin einen Antrag auf eine Änderung des Feststellungsbescheids in der Form der Einspruchsentscheidung. Seine Begründung: Das Finanzamt habe bei der Feststellung der Einkünfte eine zu hohe ortsübliche Miete angesetzt. Das Finanzamt lehnte die Änderung auch im Einspruchsverfahren ab. Es sei keine Änderungsbestimmung einschlägig.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn auch nach Auffassung des Finanzgerichts kam eine Änderung des Feststellungsbescheids nicht in Betracht. Im Einspruchsverfahren sei bereits eine grundsätzlich abschließende Prüfung der Tat- und Rechtsfragen erfolgt. Deshalb komme nach einem Einspruchsverfahren im Regelfall keine schlichte Änderung in Betracht. Auch die Frage der zutreffenden Höhe der ortsüblichen Miete sei bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen. Eine andere Änderungsnorm sei nicht ersichtlich.

Steuerbescheid per Fax: 3-Tages-Fiktion gilt nicht

Steuerbescheid per Fax: 3-Tages-Fiktion gilt nicht

Ein Einkommensteuerbescheid, den das Finanzamt per Fax an den Steuerzahler sendet, gilt als am gleichen Tag zugestellt. Die 3-Tages-Fiktion wie bei digitalen Bescheiden greift nicht.

Hintergrund
4 Jahre Zeit haben Finanzämter, um nach Eingang einer Einkommensteuererklärung die endgültige Steuerschuld festzusetzen. Schafft es das Finanzamt aus welchen Gründen auch immer nicht, verjährt die Festsetzung nach Ablauf dieser 4-Jahresfrist.

Ob die Verjährung greift oder nicht, war auch der Zankapfel in einem besonderen Rechtsstreit zwischen einem Steuerzahler und dem Finanzamt, der abschließend vor dem Bundesfinanzhof verhandelt werden musste. Der Auseinandersetzung lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Der Kläger hatte im Jahr 2004 ordnungsgemäß seine Steuererklärung für das Vorjahr abgegeben. Der endgültige Steuerbescheid ließ aber bis zum 30.12.2008 auf sich warten, ehe er genau an diesem letzten Tag der Festsetzungsfrist per Fax beim Steuerberater des Mandanten einging.

Gilt die Festsetzungsverjährung oder nicht?
Dagegen legte der Steuerzahler umgehend Einspruch ein mit der Begründung, dass die Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil der Bescheid nicht rechtzeitig zum 31.12.2008 zugestellt geworden sei. Die Begründung: Nach der Abgabenordnung gelte ein elektronisch übermittelter Bescheid erst 3 Tage nach der Absendung als dem Adressaten zugestellt. Im Fachjargon spricht man von der 3-Tages-Fiktion. Auf diese Begründung ließ sich das Finanzamt aber nicht ein und wies den Einspruch mit dem Hinweis zurück, dass die Festsetzungsfrist gewahrt sei. Denn der Bescheid habe noch vor Fristablauf das Finanzamt verlassen und sei dem Steuerzahler tatsächlich zugegangen.

Gerichte: 3-Tages-Fiktion greift nicht
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof stärkten dem Finanzamt den Rücken. Der Bescheid sei ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, heißt es im Urteil des Bundesfinanzhofs. Er verweist dazu auf die ständige Rechtsprechung, nach der die Schriftform auch durch Übersendung per Telefax gewahrt sei. Denn ein Fax erfülle die gleichen Anforderungen wie ein Schriftstück und sei daher auch kein elektronischer Verwaltungsakt, für den eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich sei. Darüber hinaus berührten auch die Neuregelungen über den elektronischen Rechtsverkehr nicht die Wirksamkeit behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die per Fax übermittelt werden. Das gelte damit auch für den Bescheid vom 30.12.2008.

Damit hat das Finanzamt die Frist gewahrt, nach der Bescheid vor Fristablauf den Bereich des Finanzamt verlassen haben und dem Adressaten zugegangen sein muss. Auch die Tatsache, dass der Steuerzahler im vorliegenden Streitfall den Bescheid erst nach Ablauf der Frist erhalten hatte, ändere daran nichts.

OFD Koblenz: Steuerbescheide in RLP erst ab Mitte März möglich

Bereits seit 2012 können die Finanzämter erst frühestens im März die ersten Steuerbescheide versenden. Darauf weist die OFD Koblenz in einer aktuellen Presseerklärung hin. Gesetzliche Änderungen verschieben dabei den Start der Steuerberechnung. Grund sind gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung zu liefern.

Zudem stehen den Finanzämtern die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der Steuern ebenfalls erst frühestens ab Mitte Februar eines Jahres zur Verfügung.

Daher können die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab März eines Jahres die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten, so dass der fertige Steuerbescheid nicht vor Mitte März im heimischen Briefkasten landet.

OFD Koblenz

Ist ein Steuerbescheid trotz falscher Adressierung wirksam?

Ist ein Steuerbescheid trotz falscher Adressierung wirksam?

Kernaussage

Ein Steuerbescheid ist nichtig und damit unwirksam, wenn er an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist. Hingegen führt ein lediglich falsch geschriebener Name des Adressaten nicht zur Nichtigkeit des Bescheids, sofern der Adressat anhand der den Betroffenen bekannten Umstände ermittelt werden kann. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung erneut klar.

Sachverhalt

Bei den Veranlagungen des klagenden Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer für die Jahre 1988 – 1990 wurden vom Kläger erzielte Einkünfte aus einer KG-Beteiligung berücksichtigt. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der KG ergaben sich jedoch höhere Gewinne des Klägers, die im November 1993 zu Änderungsbescheiden führten, gegen die der Kläger jeweils Einspruch einlegte. Nachdem die Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG abgewiesen worden war, hob das Finanzamt im April 2007 die seinerzeit gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1990 auf und wies die gegen diese gerichteten Einsprüche im Juni 2007 zurück. Auf den Einwand des Klägers, die Ansprüche seien verjährt, erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid, der die Steueransprüche zuzüglich Zinsen als nicht verjährt auswies. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Der angefochtene Abrechnungsbescheid sei nicht wegen des unzutreffend wiedergegebenen Nachnamens des Klägers nichtig, weil es sich insoweit um ein bloßes Versehen handele und sich der Inhaltsadressat des Bescheids durch Auslegung zweifelsfrei bestimmen lasse. Der BFH sah das genauso.

Entscheidung

Der Bescheid war darüber hinaus auch rechtmäßig, denn die Steueransprüche waren nicht verjährt. Die Verjährungsfrist war durch die gewährte AdV bis zu deren Ende im Jahr 2007 unterbrochen worden. Die Steueransprüche waren auch nicht verwirkt. Allein das Untätigbleiben des Finanzamts begründete kein zur Verwirkung des Anspruchs führendes Vertrauen des klagenden Steuerschuldners, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Konsequenz

Die Wirksamkeit eines Bescheids trotz unrichtiger Adressierung wurde mit der Entscheidung erneut bestätigt. Es half dem Kläger hier auch nichts, dass er vorbrachte, im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Steueranspruchs nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahmen getroffen zu haben. Diese Behauptung war dem Gericht zu pauschal.